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Einstweilige Verfügung zur Abwehr einer beschlossenen Liquidation
1. Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 42 Abs 4 GmbHG bedarf der Bescheinigung sowohl der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage als auch eines drohenden unwiederbringlichen Schadens.
2. Der Beschluss auf Auflösung der Gesellschaft ist zur Dartuung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens geeignet.
3. Das GmbHG unterwirft den GmbH-Gesellschafter keinem generellen gesetzlichen Wettbewerbsverbot. Innerhalb der kartellrechtlichen Schranken ist es allerdings zulässig, im Gesellschaftsvertrag oder in einem Syndikatsvertrag ein Wettbewerbsverbot (Konkurrenzklausel) zu vereinbaren, das nicht sittenwidrig ist.
S. 59 4. Eine stillschweigende Einwilligung in die trotz eines Wettbewerbsverbots ausgeübte Konkurrenztätigkeit ist nicht anzunehmen, wenn für die Erteilung der Zustimmung die Schriftform vereinbart ist.
5. Nur ein relevanter Verstoß gegen Formvorschriften bei Einberufung der Generalversammlung berechtigt zur Beschlussanfechtung gem § 41 GmbHG. Vertretbar ist die Beurteilung, dass der fehlende Hinweis auf die Behandlung eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot in der Einberufung nicht relevant war, wenn der Generalversammlung unmittelbar Korrespondenz zu diesem Thema vorausgegange...