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PV-Info 3, März 2019, Seite 23

Bereithaltung von Unterlagen zur Lohnkontrolle

Andreas Gerhartl

Das LSD-BG enthält Bestimmungen über die Bereithaltung von Unterlagen zur Lohnkontrolle, deren Verletzung durch Verwaltungsstrafe zu sanktionieren ist. Diese Bestimmungen werden im Folgenden anhand der aktuellen Rechtsprechung des VwGH vorgestellt.

Einleitung

§§ 21 und 22 LSD-BG verpflichten den Arbeitgeber von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern grundsätzlich zur Bereithaltung von (bestimmten) Unterlagen am inländischen Arbeits- bzw Einsatzort. Dabei handelt es sich um Meldeunterlagen (ZKO-Meldung), Sozialversicherungsunterlagen und behördliche Genehmigungen sowie Lohnunterlagen (zB Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel).

Die Unterlagen sind entweder (physisch) bereitzuhalten oder den jeweils zuständigen Behörden unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Überdies sind die zuständigen Behörden (ua) dazu berechtigt, die Übermittlung der betreffenden Unterlagen zu fordern. Zuständige Behörden sind dabei im Allgemeinen die Abgabenbehörden, im Einzelfall kommen aber auch andere Behörden (BUAK, Krankenversicherungsträger) in Betracht.

Diese Verpflichtungen dienen der Erleichterung der Lohnkontrolle und sind unionsrechtlich unbeden...

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