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PV-Info 3, März 2019, Seite 21

EuGH zur Sozialversicherungspflicht entsandter Arbeitnehmer – Auslegung des Ablöseverbots und Bindungswirkung eines A1

Nina Jandl

Der EuGH hat nun klargestellt, wie das Ablöseverbot gemäß Art 12 Abs 1 Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu verstehen ist: Es kommt dabei nicht darauf an, ob die betroffenen Arbeitnehmer für den selben Arbeitgeber tätig sind, und auch nicht, ob die jeweiligen Arbeitgeber ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat haben oder ob es zwischen ihnen eine personelle oder organisatorische Verflechtung gibt. Ausschlaggebend ist lediglich, ob der entsandte Arbeitnehmer einen anderen entsandten Arbeitnehmer ablöst oder nicht – unabhängig davon, für wen er arbeitet. Zusätzlich sprach der EuGH aus, dass die Ausstellung einer A1-Bescheinigung bis zum Zeitpunkt des Widerrufs oder der Ungültigkeitserklärung durch den ausstellenden SV-Träger auch die Gerichte des Aufnahmestaates bindet (, Alpenrind ua).

Sachverhalt und Vorverfahren

Im Ausgangsverfahren wurden Arbeitnehmer der ungarischen Gesellschaft Martin Meat in den Jahren 2007 bis 2012 nach Österreich entsandt, um in den Räumlichkeiten des Salzburger Schlachthofs Alpenrind Fleischzerlegungsarbeiten vorzunehmen. Vom bis zum wurden dann Arbeitnehmer der ungarischen Martimpex zur Ausführung derse...

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