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Anwendung der Steuerfreistellung auf eine einmalig ausbezahlte Austrittsleistung?
Im gegenständlichen Erkenntnis des VwGH war strittig, ob hinsichtlich einer einmalig ausbezahlten Austrittsleistung aus einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung die Steuerfreistellung zu einem Drittel gemäß § 124b Z 53 EStG für Pensionsabfindungen zur Anwendung kommt ().
Der in Österreich wohnhafte Steuerpflichtige war im Streitjahr 2016 Grenzgänger. Seine Arbeitgeberin war die C-AG in der Schweiz. Im Laufe des streitgegenständlichen Jahres erklärte der Steuerpflichtige seinen Austritt aus der C-AG, verließ die Schweiz zur Gänze als Arbeitsort und nahm in Österreich eine nichtselbständige Tätigkeit auf.
Sachverhalt
Von der beruflichen Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz wurde ihm die Austrittsabrechnung erstellt und eine Austrittsleistung in Höhe von 45.113,05 CHF abzüglich Quellensteuer in Höhe von 2.740 CHF auf sein inländisches Konto überwiesen. Die Quellensteuer wurde dem Steuerpflichtigen über seinen Antrag später wieder rückerstattet. Für die als Einmalbetrag ausbezahlte Austrittsleistung beantragte er die Steuerfreistellung zu einem Drittel gemäß § 124b Z 53 EStG.
Das Finanzamtbesteuerte jedoch diese Austrittsleistung zur Gänze, ohne Berücksichtigung des beantragten steuerfreien ...