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EuGH-Judikatur zu Lohn- und Sozialdumping
Eine vom österreichischen Auftraggeber zur Sicherung eines etwaigen Verwaltungsverstoßes des ausländischen Auftragnehmers zu zahlende Sicherheit verstößt gegen Unionsrecht (, Čepelnik).
Das in Slowenien ansässige Unternehmen Čepelnik d.o.o. („Čepelnik“) schloss mit einer natürlichen Person, Herrn V, einen Werkvertrag über Bauarbeiten an dessen Haus in Österreich. Der Auftragswert betrug 12.200 €. Herr V leistete eine Anzahlung in Höhe von 7.000 €.
Im März 2016 führte die österreichische Finanzpolizei auf der Baustelle eine Kontrolle durch und stellte fest, dass
Sachverhalt
betreffend zwei Arbeitnehmer von Čepelnik keine ZKO-Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung beim BMF gemäß den damals geltenden Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) erstattet wurde und
betreffend vier Arbeitnehmer die gesetzlich vorgesehenen Lohnunterlagen nicht am Einsatzort bereitgehalten wurden.
Die relevanten Bestimmungen finden sich seit nicht mehr im AVRAG, sondern im Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG).
Die Finanzpolizei trug Herrn V einen Zahlungsstopp auf und beantragte bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Auferlegung einer Sicherheitsleistung