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Versetzung bei Änderung des Tätigkeitsbereichs
Die Versetzung eines Arbeitnehmers muss vom Inhalt des Arbeitsvertrags gedeckt sein. Handelt es sich um eine verschlechternde Versetzung, ist überdies die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich. Das Zusammenspiel beider Voraussetzungen verdeutlicht eine OGH-Entscheidung ().
Sachverhalt
Der klagende Arbeitnehmer war als Kameramann angestellt. Auch nachdem vereinbart worden war, dass er (zusätzlich) als regieführenderProgrammgestalter tätig werden sollte, wurde er weiterhin als Kameramann eingesetzt, wobei das Ausmaß dieser Tätigkeit entsprechend seiner Belastung als Programmgestalter variierte. Eine inhaltliche Änderungder Tätigkeit als Kameramann wurde bei Übernahme der Funktion eines Programmgestalters zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags nicht erörtert. Vielmehr wurde schriftlich vereinbart, dass der Arbeitnehmer für die Übernahme der Regietätigkeit eine Zulage erhielt, aber alle übrigen Bestimmungen des Arbeitsvertrags aufrecht blieben.
Strittig war, ob durch die Vereinbarung der Verwendung als Programmgestalter eine Änderung des Tätigkeitsbereichs eintrat, sodass die weitere Zuweisung von Tätigkeiten auch als Kameramann zum einen nicht vom Arbeit...