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GesRZ 1, Februar 2020, Seite 53

Beglaubigung von Unterschriften der Firmenbuchanmeldung durch ausländische Rechtsanwälte

§ 11 Abs 1 UGB

Rechtshilfevertrag zwischen Österreich und der Tschechischen Republik, BGBl 1962/309 idF BGBl III 1997/123

Haager Beglaubigungsabkommen

1. „In öffentlich beglaubigter Form“ sind Firmenbuchanmeldungen eingereicht, wenn die Echtheit der händischen Unterschrift des Unterzeichners oder des Handzeichens auf der Papierurkunde oder der elektronischen Signatur auf einer elektronisch errichteten Urkunde durch das Gericht oder – gleichwertig – einen Notar beglaubigt wurde. Rechtsanwälte haben nach österreichischem Recht keine Befugnis zur öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften.

2. Die öffentliche Beglaubigung kann grundsätzlich auch durch ausländische Behörden und Urkundspersonen vorgenommen werden. Voraussetzung hierfür ist im Allgemeinen die Gleichwertigkeit der Auslandsbeglaubigung, die an der Stellung der Urkundsperson zu messen ist.

3. Die Erklärung über die Echtheit der Unterschrift auf einer Privaturkunde, die von einem tschechischen Rechtsanwalt gemäß tschechischem Recht beigesetzt und von der Tschechischen Rechtsanwaltskammer endbeglaubigt wurde, fällt nicht unter den Rechtshilfevertrag zwischen Österreich und der Tschechischen Republik.

4. Das ,

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