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Datenschutzbehörde zur zulässigen Aufbewahrungsdauer von Bewerberdaten
Durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erhält nun die Judikatur der Datenschutzbehörde (DSB) große Relevanz für den Umgang mit Arbeitnehmer- und Bewerberdaten. Dieser Beitrag befasst sich mit der zulässigen Aufbewahrungsdauer von Bewerberdaten vor dem Hintergrund der Entscheidung der DSB vom , DSB-D123.085/0003-DSB/2018.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer bewarb sich am und am bei einer Personaldienstleistungsgesellschaft. Die Bewerberdaten wurden in einer unternehmenseigenen Bewerberdatenbank gespeichert. Noch vor der Übermittlung einer Absage, und zwar am S. 9 , beantragte der Bewerber die Löschungseiner Daten aus dieser Bewerberdatenbank.
Das Unternehmen teilte dem Bewerber daraufhin mit, dass die Bewerberdaten somit zwar nicht mehr für die ausgeschriebene Stelle herangezogen werden würden, aber für die Dauer von sieben Monaten nach Einlangen der Bewerbung aufbewahrt blieben.
Das Unternehmen stützte sich hinsichtlich der Aufbewahrungsdauer auf § 29 Gleichbehandlungsgesetz (GlBG). Danach sind Schadenersatzansprüche des Bewerbers wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgesetzes im Rahmen der Bewerbung (§ 26 Abs 1 und 5 GlBG) binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist zur Geltendmachung der Schadenersatzansprüche beginnt mit der Ablehnung der ...