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Lohnnebenkostenpflicht für Karenzentschädigungen
Erhält der Arbeitnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses Zahlungen für die Aufrechterhaltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots (Karenzentschädigung), ist dieses Entgelt in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag einzubeziehen. Es handelt sich dabei nicht um Ruhe- und Versorgungsbezüge iSd § 41 Abs 4 lit a FLAG ().
Sachverhalt
Anlässlich der einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses wurde zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die im Dienstvertrag angeführte Konkurrenzklauselabgeändert und vereinbart, dass das Wettbewerbsverbot für einen Zeitraum von einem Jahr weiterhin aufrecht bleiben soll. Dafür erhielt der Arbeitnehmer monatlich einen Bezug von 30.000 € weiterbezahlt. Von diesen Zahlungen behielt der Arbeitgeber Lohnsteuer ein und bezog sie in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag und in die Bemessungsgrundlage zur Kommunalsteuer ein.
In weiterer Folge begehrte der Arbeitgeber jedoch die Rückzahlung des auf diese Zahlungen entfallenden Dienstgeberbeitrags samt Zuschlag. Das Finanzamt wertete den Antrag auf Rückzahlung als Antrag auf Festsetzung des Dienstgeberbeitrags bzw Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag...