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Steuerliche Angemessenheit einer Schmutzzulage
Unabhängig von den kollektivvertraglichen Regelungen obliegt es der Abgabenbehörde, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen steuerlich neben dem Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch der Höhe nach auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Der Angemessenheitsprüfung wohnt ein Element der Schätzung inne, weshalb bei erheblichen Abweichungen von der (Schätzungs-)Bandbreite eine steuerliche Kürzung der Zulagen vorzunehmen ist (; , Ra 2018/13/0001).
Sachverhalt
Arbeitnehmer eines Rauchfangkehrerbetriebs erhielten in Anlehnung an den Kollektivvertrag für Rauchfangkehrer für das Bundesland Tirol eine Schmutzzulage in Höhe von 18 % des Grundlohns steuerfrei ausbezahlt.
Anlässlich einer GPLA vertrat das Finanzamt die Rechtsansicht, dass aufgrund des geänderten Arbeitsbildes, der sehr unterschiedlichen Höhen der Schmutzzulagen in den Zusatzkollektivverträgen der einzelnen Bundesländer und in Anlehnung an die seinerzeitigen Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien nur 8 % des Grundlohns angemessen und daher steuerfrei gemäß § 68 Abs 1 iVm Abs 5 EStG seien. Die Differenz wurde steuerpflichtig behandelt und entsprechend Lohnsteuer nachverrechnet.
S. 5Erkenntnis des BFG
Der Beschwerde des ...