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PV-Info 3, März 2019, Seite 1

Aktuelles aus der Personalverrechnung

Monika Kunesch

Brexit

Der Brexit naht und ich kann Sie nicht gesichert über die Folgen aus arbeits- bzw sozialversicherungsrechtlicher Sicht informieren. Zu groß ist derzeit noch die Ungewissheit, ob es ein harter Brexit wird oder nicht. Hinsichtlich Sozialversicherung ist wohl fix, dass die EU-Sozialrechtsverordnungen mit dem Austritt, also vermutlich ab , nicht mehr gelten; bei Reisen nach Großbritannien besteht also kein grenzüberschreitender Krankenversicherungsschutz mehr. Vermutlich gilt Großbritannien ab dem als bloßer Drittstaat, dh, dass nur die allgemeine, innerstaatliche Entsenderegelung nach § 3 Abs 2 lit d ASVG gilt.

A1-Bescheinigung bei Entsendung in die EU, den EWR und in die Schweiz

Entsandte oder überlassene Arbeitnehmer sowie in mehreren Staaten parallel beschäftigte Arbeitnehmer bleiben, sofern die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind, nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Entsendestaates versichert. Vom Sozialversicherungsträger des Entsendestaates wird das Dokument A1 ausgestellt. Die Unterlassung dieser Meldung bzw das Nichtmitführen des Dokuments ist verwaltungsrechtlich strafbar – neben Verwaltungsstrafen drohen Probleme bei Leistungen nach Arbeitsunfällen und die Verwe...

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