OGH 23.03.2007, 2Ob3/07s
Rechtssätze
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Normen | |
RS0042828 | Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist jedoch eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt. Auch ob das bisher erstattete Vorbringen so weit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht beziehungsweise wie weit ein bestimmtes Vorbringen einer Konkretisierung zugänglich ist, ist eine Frage des Einzelfalls. |
Normen | |
RS0029874 | Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, sodass der berufungsgerichtlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die außerordentliche Revision war daher mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. |
Normen | |
RS0023573 | Es stellt einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht dar, wenn der Geschädigte Handlungen unterlassen hat, die geeignet gewesen wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern, die - objektiv beurteilt - von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden wären, um eine nachteilige Veränderung des eigenen Vermögens hintanzuhalten, beziehungsweise wenn er Handlungen gesetzt hat, die geeignet waren, den Schaden zu vergrößern und von einem verständigen Durchschnittsmenschen nicht gesetzt worden wären, und dies der Geschädigte bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen und dieser Einsicht nach hätte handeln können. |
Norm | |
RS0116144 | Der Frage, ob eine Klage schlüssig ist, kommt im Allgemeinen - vom hier nicht vorliegenden Fall auffallender Fehlbeurteilung abgesehen - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. |
Norm | ABGB §1304 A1 |
RS0027015 | Der Geschädigte muss die zur Schadensminderung erforderlichen, ihm zumutbaren Maßnahmen von sich aus und ohne Rücksicht auf das Verhalten des Schädigers treffen. |
Normen | |
RS0104479 | Für das Verfahren nach § 394 EO gelten, soweit der zweite Teil der Exekutionsordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, die Bestimmungen für das Exekutionsverfahren. Das Gericht ist an die Anträge und an das Vorbringen des Gegners der gefährdeten Partei gebunden; es darf nicht mehr und auch nicht etwas anderes zusprechen. Der Sachverhalt ist - unbeschadet der auch in einem Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz geltenden Behauptungslast und Beweislast der Beteiligten - von Amts wegen zu ermitteln. |
Norm | |
RS0080055 | Ein Zinsenschaden liegt entweder in höheren Zinsenaufwendungen, wenn der Gläubiger oder ein sonstiger Geschädigter den ihm vorenthaltenen Kapitalsbetrag zur Tilgung laufender Kredite verwendet und sich dadurch Kreditzinsen erspart hätte oder im Verlust von Anlagezinsen infolge entgangener Anlagemöglichkeiten seines Kapitals. |
Normen | |
RS0005683 | Zur Frage der Konkretisierung eines auf § 394 EO gestützten Schadenersatzbegehrens wegen Geschäftsschädigung. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei M***** GmbH, ***** vertreten durch Mag. Dr. Reimer Bahr, Rechtsanwalt in Villach, wider die Gegnerin der gefährdeten Partei VIP *****, vertreten durch Dr. Robert Mogy, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Ersatzleistung nach § 394 EO, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 1 R 242/06t-155, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß den §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Verfahren nach § 394 EO richtet sich, soweit der zweite Teil der EO keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Grundsätzen des Exekutionsverfahrens (RIS-Justiz RS0104479). Der Sachverhalt ist - unbeschadet der auch in einem Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz geltenden Behauptungs- und Beweislast der Beteiligten - von Amts wegen zu ermitteln (8 Ob 1/06i). Allerdings müssen die Behauptungen so konkret sein, dass amtswegige Ermittlungen überhaupt zielführend sind (4 Ob 2097/96b = SZ 69/114).
Indem sich das Rekursgericht auf diese Rechtsprechung bezog, hat es (im Ergebnis) die Schlüssigkeit des auf einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht abzielenden Einwandes der gefährdeten Partei verneint. Dies wird im Revisionsrekurs der gefährdeten Partei, die lediglich Fragen der Bescheinigungsbedürftigkeit ihres Einwandes releviert, nicht richtig erkannt. Die Beurteilung der Schlüssigkeit und die Auslegung von Prozessbehauptungen wirft aber regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO auf (vgl 1 Ob 8/04i mwN; RIS-Justiz RS0042828, RS0116144).
Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt unter anderem vor, wenn der Geschädigte Handlungen unterlassen hat, die geeignet gewesen wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern, obwohl sie - objektiv betrachtet - von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden wären, um eine nachteilige Veränderung des eigenen Vermögens hintanzuhalten (RIS-Justiz RS0023573). Die Konkretisierung der Schadensminderungspflicht ist abstrakt nur eingeschränkt möglich, richtet sich doch das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen durch den Geschädigten gegen einen Schadenseintritt nach den Umständen des Einzelfalles (1 Ob 367/97w mwN). Was im jeweiligen Einzelfall dem Geschädigten zuzumuten ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile - nicht etwa bloß nach den einseitig ausgerichteten Interessen des Schädigers - und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs (1 Ob 367/97w mwN).
Der im vorliegenden Fall geltend gemachte und bescheinigte Zinsenschaden der Gegnerin der gefährdeten Partei liegt in den höheren Zinsenaufwendungen, die ihr dadurch entstanden sind, dass ihr der abgerufene, auf Grund der einstweiligen Verfügung jedoch nicht ausbezahlte Garantiebetrag jahrelang nicht zur Verfügung stand und daher auch nicht zur Tilgung der laufenden Kreditverbindlichkeiten verwendet werden konnte (vgl RIS-Justiz RS0080055). Grundsätzlich ist aber einem Geschädigten dann, wenn er mit Bankkrediten arbeitet, auch der tatsächliche Schaden an aufgelaufenen Zinsen zu ersetzen (3 Ob 33/00z mwN). Der Einwand der gefährdeten Partei, ihre Gegnerin hätte einen günstigeren Kredit erlangen können, wäre daher nur dann als zielführend anzusehen, wenn er im Sinne der Behauptung einer Obliegenheit zur Umschuldung (Aufnahme eines neuen Kredites zur Abdeckung der bei der „Hausbank" bestehenden Verbindlichkeiten) zu verstehen war. Die gefährdete Partei hätte demnach zumindest schlüssig behaupten müssen, dass der in Luxemburg ansässigen Sicherungsgegnerin eine solche Maßnahme objektiv und subjektiv zumutbar war.
Die Frage, ob das Vorbringen der gefährdeten Partei diese Voraussetzungen erfüllt, begründet aber - wie dargestellt - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO (ebenso 4 Ob 2097/96b). Durch ihre (implizite) Verneinung ist dem Rekursgericht keine erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen, die der Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
Schlagworte | Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 118.477 XPUBLEND |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2007:0020OB00003.07S.0323.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAD-57057