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PV-Info 1, Jänner 2019, Seite 27

Abfertigung alt und Herabsetzung der Normalarbeitszeit

Thomas Rauch

Erfüllt eine Herabsetzung der Arbeitszeit die Voraussetzungen nach § 14 Abs 2 AVRAG, ist die Abfertigung alt auch dann begünstigt zu berechnen (§ 14 Abs 4 AVRAG), wenn dies in der Vereinbarung anlässlich der Reduktion der Arbeitszeit ausgeschlossen wurde ().

Nach § 14 Abs 2 AVRAG kann zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat oder mit nicht nur vorübergehenden Betreuungspflichten von nahen Angehörigen (iSd § 16 Abs 1 letzter Satz UrlG), die sich aus der familiären Beistandspflicht ergeben (auch wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt), die Herabsetzung der Normalarbeitszeit vereinbart werden.

Rechtliche Grundlagen

Wird die Reduktion der Arbeitszeit unter diesen Voraussetzungen mit dem Arbeitgeber abgesprochen, so ist bei der Berechnung der Abfertigung alt die frühere Normalarbeitszeit vor dem Abschluss der Vereinbarung über die Senkung der wöchentlichen Arbeitszeit zugrunde zu legen, wenn die Herabsetzung der Normalarbeitszeit bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses kürzer als zwei Jahre gedauert hat. Überschreitet die Dauer der reduzierten Arbeitszeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zwei Jahre, so ist für die Berechnung der Abfertigung alt vom Durchschnit...

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