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Vertretungsärzte sind Dienstnehmer
Zwar kann die Tätigkeit eines Arztes auch selbständig ausgeübt werden, die Erkenntnisse des VwGH gelangten aber doch nahezu ausschließlich zum Ergebnis, dass in Vertretungsfällen und Tätigkeiten in Spitälern von Dienstverträgen auszugehen ist. Auch die Vertretungsärzte eines Ambulatoriums bilden hier keine Ausnahme ().
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin betreibt ein Ambulatorium für MRT-Untersuchungen in Form einer GmbH. Die GmbH hat zwei Gesellschafter mit je 50%iger Beteiligung, ein Gesellschafter hatte die Geschäftsführung inne. Für diesen Geschäftsführer, der im Ambulatorium der einzig tätige Arzt war, wurden bereits Wochen im Voraus Vertretungen organisiert. Er suchte diese aus dem Kreis der im LKH tätigen Radiologen mit abgeschlossener MR-AusbilS. 26 dung aus. Er führte vorab Gespräche mit den möglichen Vertretern und erklärte die im Ambulatorium verwendeten Systeme und den Ablauf im Institut. Aufgabe der Vertreter war die Übernahme der ärztlichen Untersuchungen, dazu gehörten Untersuchungsplanung, Indikationsüberprüfung, Patientengespräch, Patientenvorbereitung, die Durchführung der Untersuchung, das Diktieren des Befunds und die Überprüfung des Bef...