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PV-Info 1, Jänner 2019, Seite 21

Ermittlung des Grenzbetrags zur Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrags

Michael Seebacher

Bei der Ermittlung des Grenzbetrags für den Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag bleiben sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels bis zur Freigrenze von 2.100 €, deren Besteuerung mit festen Sätzen unterbleibt, außer Ansatz. Eine Neuberechnung des Jahressechstels hat jedoch nicht stattzufinden, auch wenn der Bescheid des (Ehe-)Partners keine Bindungswirkung entfaltet ().

Sachverhalt

Einer Steuerpflichtigen wurde nachträglich der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht mehr zuerkannt – mit der Begründung, dass der Ehemann ohne die steuerfreien Einkünfte aus der Notstandshilfe steuerpflichtige Einkünfte aus einem Pensionsvorschuss iHv mehr als 6.000 € erzielt hat. Die Bruttopensionseinkünfte des Ehemannes betrugen laut Lohnzettel insgesamt 7.444,71 € und beinhalteten steuerfreie sonstige Bezüge nach § 67 Abs 1 und 2 EStG iHv 545 € (Anmerkung: Die Besteuerung sonstiger Bezüge unterbleibt, wenn das Jahressechstel höchstens 2.100 € beträgt), insgesamt einbehaltene SV-Beiträge iHv 379,68 € (davon 351,88 € für laufende Bezüge) und nach Tarif zu versteuernde sonstige Bezüge iHv 681,25 €.

Das Finanzamt ermittelte nach Abzug des Werbungskostenpauschales (132 €) einen maßgebli...

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