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Ermittlung des Grenzbetrags zur Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrags
Bei der Ermittlung des Grenzbetrags für den Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag bleiben sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels bis zur Freigrenze von 2.100 €, deren Besteuerung mit festen Sätzen unterbleibt, außer Ansatz. Eine Neuberechnung des Jahressechstels hat jedoch nicht stattzufinden, auch wenn der Bescheid des (Ehe-)Partners keine Bindungswirkung entfaltet ().
Sachverhalt
Einer Steuerpflichtigen wurde nachträglich der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht mehr zuerkannt – mit der Begründung, dass der Ehemann ohne die steuerfreien Einkünfte aus der Notstandshilfe steuerpflichtige Einkünfte aus einem Pensionsvorschuss iHv mehr als 6.000 € erzielt hat. Die Bruttopensionseinkünfte des Ehemannes betrugen laut Lohnzettel insgesamt 7.444,71 € und beinhalteten steuerfreie sonstige Bezüge nach § 67 Abs 1 und 2 EStG iHv 545 € (Anmerkung: Die Besteuerung sonstiger Bezüge unterbleibt, wenn das Jahressechstel höchstens 2.100 € beträgt), insgesamt einbehaltene SV-Beiträge iHv 379,68 € (davon 351,88 € für laufende Bezüge) und nach Tarif zu versteuernde sonstige Bezüge iHv 681,25 €.
Das Finanzamt ermittelte nach Abzug des Werbungskostenpauschales (132 €) einen maßgebli...