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PV-Info 1, Jänner 2019, Seite 18

Betriebliches Vorverfahren bei Kündigungen

Andreas Gerhartl

Einer Kündigung muss eine Verständigung des Betriebsrats von der Kündigungsabsicht vorangehen (betriebliches Vorverfahren). Dieses Verfahren birgt aber durchaus einige Tücken in sich. Da ein mangelhaftes Vorverfahren die Nichtigkeit der Kündigung nach sich zieht, kommt den dabei auftretenden Fragestellungen große Bedeutung für die Praxis zu.

Überblick

Gemäß § 105 Abs 1 ArbVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat von der Absicht, einen (bestimmten) Arbeitnehmer zu kündigen, zu verständigen. Der Betriebsrat kann dazu innerhalb einer Woche Stellung nehmen. Diese Stellungnahme des Betriebsrats kann folgende drei Gestaltungen annehmen:

  • der Betriebsrat gibt keine oder eine inhaltlich unbestimmte Stellungnahme ab,

  • der Betriebsrat stimmt der Kündigungsabsicht zu oder

  • der Betriebsrat spricht sich gegen die Kündigung aus.

Der Betriebsrat ist das für den konkreten Arbeitnehmer jeweils zuständige Belegschaftsvertretungsgremium (zB Angestelltenbetriebsrat). Soweit dasselbe Organ der Belegschaftsvertretung zuständig ist, kann sich eine Verständigung auch auf mehrere Arbeitnehmer beziehen. In diesem Fall kann daher auch die Stellungnahme des Betriebsrats von Arbeitnehmer zu Arbeitnehmer unterschiedlich ausfallen (zB Zust...

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