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Keine Doppelbelastung durch das BUAG bei Entsendung
In zwei jüngst ergangenen Entscheidungen mussten sich zwei Höchstgerichte in zwei voneinander unabhängigen Fällen mit behaupteten Doppelbelastungen des Arbeitgebers durch das BUAG bei Entsendungen auseinandersetzen. Beide Höchstgerichte haben die Existenz einer derartigen Doppelbelastung (meines Erachtens völlig zu Recht) verneint (; ).
Nach der Entsende-Richtlinie (Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, ABl L 18 vom , S 1) haben entsandte und grenzüberschreitend überlassene Arbeitnehmer Anspruch auf das am Zielort geltende Mindestentgelt. Die Umsetzung dieser Bestimmungen in österreichisches Recht ist im Allgemeinen in §§ 3 und 4 LSD-BG erfolgt, für das Urlaubsrecht der Bauarbeiter jedoch in §§ 33d bis 33i BUAG, worauf auch § 4 Abs 5 LSD-BG ausdrücklich verweist.
Rechtliche Grundlagen
Das BUAG ist eine Eingriffsnorm und daher auch zweiseitig zwingend. Es ist daher auch dann anwendbar, wenn der Arbeitgeber zu Urlaubsleistungen verpflichtet ist (sei es gesetzlich, sei es aus Vertrag), die materiell jene des BUAG übersteigen. Grund dafür ist, dass die übe...