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Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen bei All-in-Verträgen
Zur steuerlichen Begünstigung von Zuschlägen aus einem Überstundenpauschalübereinkommen ist insbesondere eine Vereinbarung über die Anzahl der enthaltenen und zu leistenden Überstunden erforderlich. Ohne vertragliche Festlegung der Gesamtstundenleistung ist keine Prüfung möglich, ob durch die Gewährung eines Zuschlags der Grundlohn eine Kürzung erfährt und damit eine abzulehnende Herausschälung eines Zuschlags aus dem Grundlohn erfolgt (). Die Verwaltungspraxis sieht bei Glaubhaftmachung tatsächlich geleisteter Überstunden in diesen Fällen eine Steuerbegünstigung vor (vgl Rz 1162 LStR 2002).
Sachverhalt
Die wöchentliche Arbeitszeit sollte laut Dienstvertrag 38,5 Stunden betragen. Im Bedarfsfall war der Arbeitnehmer jedoch verpflichtet, Mehrarbeit zu leisten. Derartige Mehr- bzw Überstunden wurden im Streitjahr regelmäßig (in monatlich unterschiedlichem Ausmaß) geleistet. Im Dienstvertrag wurde festgelegt, dass mit dem monatlichen Bruttogehalt sämtliche Mehrarbeits- bzw Überstunden abgegolten seien.
Nach einer antragsgemäßen Erledigung der Einkommensteuererklärung beantragte der Steuerpflichtige im Rahmen einer Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid unS. 15 ter anderem ...