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PV-Info 5, Mai 2018, Seite 11

Kann der Urlaubszuschuss aliquotiert werden, wenn der Arbeitnehmer nach dessen Fälligkeit ausscheidet?

Thomas Rauch

Nach den Regelungen des Rahmenkollektivvertrages für Arbeiter in der Nahrungs- und Genussmittelindustrie (im Folgenden: Kollektivvertrag) ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Urlaubszuschuss für das gesamte Kalenderjahr auszubezahlen, wenn vor der Fälligkeit des Urlaubszuschusses eine einvernehmliche Auflösung vereinbart wird, die zu einem Ausscheiden des Arbeitnehmers nach der Fälligkeit des Urlaubszuschusses führt ().

Das Arbeitsverhältnis der klagenden Arbeitnehmerin wurde am zum einvernehmlich aufgelöst. Der Urlaubszuschuss wird beim beklagten Arbeitgeber jeweils einheitlich zum 30. 6. ausbezahlt. Der Arbeitnehmerin wurde dementsprechend mit der Abrechnung für Juni 2016 der Urlaubszuschuss für den Zeitraum 1. 1. bis überwiesen.

Sachverhalt

Die Arbeitnehmerin hat dazu die Rechtsauffassung vertreten, dass ihr der Urlaubszuschuss für das ganze Jahr zustehe und hat daher den auf die Zeit vom 1. 10. bis zum fallenden Betrag eingeklagt. Sie hat sich dabei auf § 15 Abs 9 Kollektivvertrag gestützt, wonach ein für das ganze Kalenderjahr bezahlter Urlaubszuschuss hinsichtlich des zu viel erhaltenen Teils bei unterjährigem Ausscheiden nur bei bestimm...

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