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PV-Info 5, Mai 2018, Seite 8

Für Körperschaften öffentlichen Rechts relevante Aussagen aus der Aktualisierung der Information zum Kommunalsteuergesetz

Daniela Sperz

Körperschaften öffentlichen Rechts sind auch in der Kommunalsteuer besonders geregelt. Die Körperschaft öffentlichen Rechts ist gemäß § 3 Abs 3 KommStG nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (im Sinne des § 2 KStG) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig, das heißt Unternehmer im Sinne des KommStG. Nach mehr als sieben Jahren hat die Finanzverwaltung die Information zum KommStG gewartet. Die am vom BMF veröffentlichte KommStG-Information (BMF-010222/0114-IV/7/2017, Stand: Jänner 2018) ersetzt die bisher geltende. Im Folgenden sollen die für Körperschaften öffentlichen Rechts relevanten Aussagen der KommStG-Information zusammengefasst werden.

Begriffsdefinition Körperschaft öffentlichen Rechts

Rz 31a KommStG-Information definiert den Begriff der Körperschaft öffentlichen Rechts als juristische Person öffentlichen Rechts. Er ist ein Sammelbegriff für alle juristischen Personen öffentlichen Rechts. Rz 31a KommStG-Information nennt folgende Beispiele für Körperschaften öffentlichen Rechts:

  • Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden);

  • Gemeindeverbände;

  • gesetzliche Interessenvertretungen (Arbeiterkammer, Ärztekammer, Kammer der gewerblichen Wirtschaft usw);

  • Sozialvers...

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