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GesRZ 1, Februar 2020, Seite 13

Stimmverbote in Aufsichtsrat und Vorstand

Elke Heinrich

Der vorliegende Beitrag nimmt den neuen § 95a Abs 4 AktG, der ein Stimmverbot für Aufsichtsratsmitglieder bei related party transactions normiert, zum Anlass, sich allgemein mit Stimmverboten in Aufsichtsrat und Vorstand zu beschäftigen. Nach einer Standortbestimmung werden § 95a Abs 4 AktG sowie seine unionsrechtlichen Vorgaben analysiert, bevor die bereits bislang anerkannten ungeschriebenen Stimmverbote für Aufsichtsratsmitglieder und schließlich die Bedeutung von Stimmverboten im Vorstand thematisiert werden. Wertvolle Einsichten verspricht bei alldem ein vergleichender Blick auf die in weiten Teilen ähnliche deutsche Rechtslage.

I. Einleitung

Am 2.7. des Vorjahres hat der Nationalrat das AktRÄG 2019 beschlossen. Mit dem neuen § 95a Abs 4 AktG enthält es im Kontext der Vorschriften über related party transactions erstmals eine gesetzliche Regelung für Stimmverbote von Aufsichtsratsmitgliedern. Schon bisher normierte § 125 AktG für gewisse Beschlussgegenstände ein Stimmverbot für Aktionäre. Entsprechende Regelungen für Aufsichtsrats- und Vorstandsmitglieder fehlten jedoch. Aber auch für sie sind schon bislang ungeschriebene Stimmverbote in bestimmten Konstellationen anerkannt. Dies folgt ausweislich eines deutschen Standardlehrbuchs bere...

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