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OGH vom 23.06.1999, 7Ob295/98b

OGH vom 23.06.1999, 7Ob295/98b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich, Dr. Tittel, Hon.Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** Versicherungs AG, *****, *****, vertreten durch Dr. Alfred Daljavec, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ing. Manfred K*****, vertreten durch Proksch & Partner, Rechtsanwälte OEG in Wien wegen S 86.871,-- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 12 R 3/98v-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen Wien vom , GZ 27 Cg 41/97s-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.086,40 (darin enthalten S 1.014,40 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte war im Jahr 1991 Eigentümer der Liegenschaft W*****. Er beauftragte einen ihm bekannten Versicherungsmakler, mit einer namentlich nicht vorgegebenen Versicherungsgesellschaft einen Vertrag über eine Bündelversicherung für dieses Haus abzuschließen. Der Versicherungsmakler prüfte verschiedene Anbote von Versicherungen. Aufgrund eines Mindestprämientarifs, den eine Angestellte der klagenden Partei ihren Berechnungen zugrundelegte, ergab sich ausgehend von den üblichen Berechnungen ein Rabatt in Höhe von 20 % der Versicherungsprämie bei Abschluß einer Versicherung für eine Laufzeit von 10 Jahren. Die klagende Partei nahm dabei folgende Kalkulation vor: Bei Errechnung der Prämie für die einzelnen Sparten wurde von der Versicherungssumme ein bestimmter Prozentsatz laut Mindestprämientarif berechnet, davon wurden 20 % abgezogen und anschließend die Versicherungssteuer aufgeschlagen. Aufgrund dieser Kalkulation stellte sich die klagende Partei bei einer Vertragsdauer von 10 Jahren als die günstigste Versicherung heraus. Der Versicherungsmakler unterfertigte für den Beklagten einen entsprechenden Antrag auf Abschluß einer Gebäudeversicherung bei der klagenden Partei. Auf der Rückseite des Antrags befand sich unter anderem der Vermerk, daß im Fall der vorzeitigen Auflösung eines für mindestens fünf Jahre abgeschlossenen Vertrags der Dauerrabatt, das ist jener Betrag, um den die Prämie für die tatsächliche Vertragsdauer höher bemessen worden wäre, nachzuzahlen ist. Aufgrund dieses Antrags stellte die klagende Partei eine Versicherungspolizze für die Laufzeit bis aus. Diese Polizze enthielt nur die berechnete Endprämie, jedoch keinen Hinweis auf einen dem Beklagten gewährten Rabatt. Auch die in den Folgejahren 1992 bis 1994 jeweils ausgestellten neuen Polizzen (Wertanpassungen zur ursprünglichen Polizze) enthielten keinen Hinweis auf die Kalkulation mit Dauerrabatt. Erstmals im Jahr 1995 erfolgte auf der Nachtragspolizze dieses Jahres der Vermerk "Dauerrabatt". Dem Versicherungsverhältnis lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung und die der einzelnen Versicherungssparten zugrunde. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war es branchenüblich, einen derartigen Dauerrabatt, wie ihn der Beklagte erhalten hatte, für lange Versicherungsdauer zu vereinbaren. Im Jahr 1995 wurde die Liegenschaft veräußert. Der Hausverwalter des Erwerbers kündigte mit Schreiben vom der klagenden Partei den Versicherungsvertrag auf. Diese erstellte daraufhin eine Abrechnung des Versicherungsvertrages zur nächstfolgenden Hauptfälligkeit .

Die klagende Partei begehrt unter anderem vom Beklagten die Rückzahlung des ihm während der Versicherungsdauer gewährten Dauerrabatts von S 86.871,--. Eine solche Rückforderung sei zwischen den Parteien des Versicherungsvertrages vereinbart worden. Der Beklagte sei auch in der Polizze darauf verwiesen worden.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die klagende Partei habe ihm niemals einen Rabatt gewährt. Die Forderung sei eine Vertragsstrafe, die ihr nicht gebühre, bzw auf Null zu reduzieren sei. Die Polizze vom , die erstmals einen Hinweis auf einen Dauerrabatt enthalten habe, sei erst nach dem Verkauf des Hauses ausgestellt worden. Die Polizzen aus den Jahren 1991 bis 1994 hätten keinen Vermerk über die Gewährung eines Dauerrabatts enthalten. Der Beklagte sei nicht passiv legitimiert, weil erst der spätere Erwerber den Versicherungsvertrag gekündigt habe.

Das Erstgericht wies mit Teilurteil das auf Zahlung von S 86.871,-- sA gerichtete Teilbegehren ab.

Außer den eingangs wiedergegebenen Feststellungen hielt es noch fest, daß dem (vom Beklagten beauftragten) Versicherungsmakler aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Kalkulationsunterlagen der klagenden Partei bewußt gewesen sei, daß sich die günstige Prämie aufgrund der Rabattgewährung infolge der 10-jährigen Laufzeit ergeben und daß der Versicherungsvertrag die Gewährung eines Dauerrabatts samt Rückzahlungsverpflichtung enthalten habe.

Rechtlich erörterte das Erstgericht, daß zwischen den Streitteilen ein Versicherungsvertrag mit 10-jähriger Versicherungsdauer abgeschlossen worden sei, wobei Inhalt des Vertrags unter anderem die Gewährung eines Dauerrabatts von 20 % der Prämie sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung dieses Rabatts bei vorzeitiger Vertragsauflösung gewesen sei. Die Vereinbarung des Dauerrabatts sei mündlich zwischen den Vertragsparteien, wobei der Beklagte durch den Versicherungsmakler als Bevollmächtigten vertreten gewesen sei, zustandegekommen. Die Beklagte sei jedoch nicht passiv legitimiert, weil er infolge Veräußerung der versicherten Sache gemäß § 69 Abs 1 VersVG aus dem Vertragsverhältnis ausgeschieden sei. Ab diesem Zeitpunkt träfen ihn keine weiteren Verpflichtungen aus dem Versicherungsverhältnis. Die Verpflichtung zur Rückzahlung des vereinbarten Dauerrabatts treffe den Erwerber.

Das Berufungsgericht gab der allein wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der klagenden Partei nicht Folge und sprach zunächst aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Werde die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, trete anstelle des Veräußerers der Erwerber in die, während der Dauer seines Eigentums, aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein (§ 69 Abs 1 VersVG). Mache jedoch der Erwerber von dem ihm nach § 70 Abs 2 VersVG zustehenden Recht Gebrauch, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, gelte die Bestimmung des § 69 Abs 1 VersVG nicht. Die Pflicht zur Zahlung der bis zur Veräußerung rückständigen Prämien gehe daher nicht auf den Erwerber über. Der Beklagte sei daher passiv zur Prämiennachforderung legitimiert. Gegenstand jenes Teils der Klageforderung, über den das Teilurteil ergangen sei, seien bedingt nachgelassene Prämienanteile, bedingt durch die Einhaltung der vereinbarten 10-jährigen Vertragsdauer. Es sei entscheidend, ob zwischen den Parteien des Versicherungsvertrags eine Vereinbarung über die bedingte Gewährung eines Prämienrabatts zustandegekommen sei und daher der Anspruch der klagenden Partei gegen den Beklagten zu Recht bestehe. Ungeachtet des Umstandes, daß in den bezughabenden Versicherungsbedingungen eine solche Verpflichtung zur Nachzahlung von Prämienteilen enthalten sei, sei Voraussetzung, daß es zu einer wirksamen Vereinbarung über eine Prämienreduktion gekommen sei. Es stehe fest, daß der Versicherungsschein nichts über einen Dauerrabatt enthalten habe. Es reiche nicht aus, daß die klagende Partei dem Beklagten tatsächlich eine Ermäßigung der Prämie gewährt habe und daß mit dem zum Abschluß berechtigten Versicherungsmakler eine solche Vereinbarung auch zustandegekommen sei. Diesfalls weiche der Inhalt des Versicherungsscheines von den getroffenen Vereinbarungen ab, weil die Vereinbarung über den Dauerrabatt nicht in die Polizze aufgenommen worden sei und der Versicherungsnehmer nicht auf diese Abweichung besonders hingewiesen worden sei (§ 5 Abs 1 bis 3 VersVG). Zur diesbezüglich gleichen Rechtslage nach § 8 Abs 2 VVG, der Vorgängervorschrift des § 5 VersVG sei ausgesprochen worden, daß der Vertragsurkunde unzweifelhaft zu entnehmen sein müsse, wie hoch sich die Normalprämie und wie hoch sich entweder die gewährte Ermäßigung oder die tatsächlich zu entrichtende Prämie darstelle, sodaß entweder die Ermäßigung oder die tatsächlich zahlbare Prämie ohne weiteres rechnerisch festgestellt werden könne. Lasse die Vertragsurkunde dies nicht erkennen, könne sich der Versicherungsnehmer nicht im klaren sein, was er künftig an Normalprämie zu bezahlen habe und wie hoch sich der ihm gewährte Dauerrabatt belaufe, womit er außerstande gesetzt sei, diese Umstände im Fall einer Auflösung des Vertrags zu bedenken. Diesfalls werde eine Vereinbarung über den Dauerrabatt nicht Inhalt des Versicherungsvertrages (SZ 12/220). Der klagenden Partei sei die Nachforderung bedingt nachgelassener Prämienteile (Dauerrabatt) verwehrt. Eine erst nach Vertragskündigung ausgestellte Polizze habe eine solche Verpflichtung ebensowenig herbeiführen können wie der auf Beilage ./I ersichtliche Vermerk auf der Rückseite der Polizze, der ganz allgemein auf die Verpflichtung zur Auflösung von Dauerrabatten bei über fünfjähriger Vertragsdauer hinweise, wenn solche im maßgeblichen Tarif vorgesehen seien.

Das Berufungsgericht änderte über Antrag nach § 508a ZPO seinen Ausspruch dahingehend ab, daß es die ordentliche Revision für zulässig erachtete, weil die einzig auffindbare Entscheidung zu diesem Sachverhalt bereits 70 Jahre zurückliege und auf einer Rechtsvorschrift basiere (§ 8 Abs 2 VVG [1917]), die in dieser ausdrücklichen Form im VersVG [1958] nicht mehr enthalten sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus den dargelegten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.

Zutreffend hat zunächst das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß eine allfällige Nachzahlungspflicht aus einem Versicherungsvertrag im Falle einer Besitzwechselkündigung nicht den Erwerber sondern ebenso wie die Verpflichtung zur Zahlung der Prämie den Veräußerer trifft (§ 70 Abs 3 VersVG idF VersVG Nov 1994; SZ 10/342; Grassl-Palten, Sacherwerb und Versicherungsschutz, 314).

Zur entscheidungswesentlichen Frage, inwieweit ein Versicherer berechtigt ist, bei vorzeitiger Vertragsauflösung einen bei Vertragsabschluß gewährten Dauerrabatt, also einen Preisnachlaß für jene Versicherungsnehmer, die eine längerfristige vertragliche Bindung mit dem Versicherer eingehen, einzufordern, hat der Oberste Gerichtshof in seiner im Jahr 1930 ergangenen Entscheidung SZ 12/220 Stellung genommen und ausgesprochen, daß Voraussetzung zur Nachverrechnung eines gewährten Preisnachlasses das Vorliegen eines Vertrages über die Gewährung einer Ermäßigung der Prämie und die Erkennbarkeit dieses Preisnachlasses aus der Vertragsurkunde (Polizze) sei. Es müsse "aus der Vertragsurkunde unzweifelhaft zu entnehmen sein, wie hoch sich die Normalprämie und wie hoch sich entweder die gewährte Ermäßigung oder die tatsächlich zu entrichtende Prämie stelle, so daß entweder die Ermäßigung oder die tatsächlich zahlbare Prämie ohne weiteres rechnerisch festgestellt werden könne". Diese Entscheidung erging zur Rechtslage des damals geltenden öVVG 1917, dessen § 23 Abs 5 lautete: "Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte Vertragslaufzeit eine Ermäßigung der Prämie gewährt, so kann er bei einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages die Nachzahlung des Betrages fordern, um den die Prämie höher bemessen worden wäre, wenn der Vertrag für den Zeitraum geschlossen worden wäre, während dessen er tatsächlich bestanden hat". Die Entscheidung wurde von Nobl in AnwZ 1931, 391, von Herz/Fränkel in GH 1931, 209 und von Klang in JBl 1931, 501, letzter unter Hinweis auf die Lehrmeinung Ehrenzweigs (Die Rechtsordnung der Vertragsversicherung Wien [1929] 89 widerspruchslos kommentiert. Ehrenzweig (aaO) vertrat die Auffassung, "der 'Betrag, um den die Prämie höher bemessen worden wäre', müsse sich durch eine Rechenoperation feststellen lassen, weil der Betrag der normalen Jahresprämie als Gegenstand der 'gewährten Ermäßigung' aus dem Vertrag ersichtlich sein müsse. Das rein tatsächliche Moment der Anrechnung einer ermäßigten Prämie (ohne Klarstellung der Ermäßigung im Vertrag) sei keine 'Gewährung einer Ermäßigung', könne also den Nachzahlungsanspruch nicht fundieren". An dieser Rechtsauffassung hielt er auch in seinem Lehrbuch (Deutsch [österreichisches] Versicherungsvertragsrecht [1952], 132) fest und hielt eine Abrede für erforderlich, um "dem Versicherer für den Fall vorzeitiger Auflösung des Versicherungsvertrags die Nachzahlung jenes Betrages zu sichern, der der gekürzten Vertragsdauer tarifmäßig entspreche". Nach dieser Rechtsansicht bedurfte es daher bei der Geltendmachung eines gewährten Dauerrabattes bei vorzeitiger Vertragsauflösung einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Höhe des Rabatts um dem Versicherungsnehmer eindeutig vor Augen zu führen, was er bei vorzeitiger Vertragsauflösung zurückzuzahlen habe.

In jüngerer Zeit wird aber die Frage diskutiert, ob es einer Verankerung des Prämiennachlasses und einer Rückforderungsklausel im Vertrag bedürfe, oder ob auch ein dem Versicherungsnehmer erkennbar im Hinblick auf die Vertragslaufzeit bloß faktisch gewährter Rabatt mangels Zweckerreichung bereicherungsrechtlich rückzuerstatten sei (§ 1435 ABGB, condictio causa data non secuta).

Grassl-Palten (Beendigung und Verlängerung von Versicherungsverträgen - Verlängerungsklauseln und Dauerrabatt, VRT 1999, 47 [63], dieselben Sacherwerb und Versicherungsschutz 312 f) vertritt die Auffassung die Pflicht zur Rückzahlung der Differenz zwischen der reduzierten Prämie und jener Prämienhöhe, die veranschlagt worden wäre, wenn man den Vertrag von vorneherein nur bis zu seinem tatsächlichen Endzeitpunkt geschlossen hätte, ergebe sich entgegen der herrschenden Meinung, die eine ausdrückliche vertragliche Nachzahlungsklausel verlange, wohl schon aus bereicherungsrechtlichen Erwägungen.

Schauer (Versicherungsvertragsrecht3, 215, 438) vertritt die Ansicht, daß ein Prämienrabatt bei vorzeitiger Vertragsauflösung jedenfalls dann zurückzuzahlen sei, wenn der Vertrag eine Nachforderungsklausel enthalte und die Rabattgewährung im Vertrag vereinbart worden sei. Eine Nachforderung ohne diese Voraussetzung sei regelmäßig zu verneinen, allenfalls könnten Geschäftsgrundlagen- erwägungen im Einzelfall zu einem anderen Ergebnis führen.

Rami (Dauerrabatt und Versicherungsvertragsrecht, VR 1998, 91 [96 FN 48]) läßt diese Frage offen.

Hingegen vertritt Sieg (in Bruck-Möller VVG8 Anm 49, 50 zu § 70) die Meinung, ein Anspruch auf Nachentrichtung von Rabatten, die der Versicherer mit Rücksicht auf eine längere Laufzeit des Vertrages gewährt habe, bestehe nur, wenn der Versicherer einen Vorbehalt aufnehme, wonach bei kürzerer Dauer des Vertrages als vorgesehen, rückwirkend Zusatzprämie zu entrichten sei, die dann allein der Veräußerer schulde. Fehle ein solcher Vorbehalt, entstehe kein Nachforderungsanspruch. Dieser könne auch nicht unter irgend einem Gesichtspunkt auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützt werden.

Kollhosser (in Prölss-Martin Versicherungsvertragsgesetz26 § 70 Rz 9) verneint eine Verpflichtung zum Rückersatz von Prämienrabatten.

Auch Dörner (in Berliner Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz § 70 Rz 45) verweist den Versicherer lediglich auf die Möglichkeit, einer solchen Veränderung (Besitzwechselkündigung) bei Gewährung des Rabatts durch einen entsprechenden vertraglichen Vorbehalt Rechnung zu tragen, weil er mangels einer gesetzlichen Grundlage auch bei einer Kündigung durch den Erwerber keine Rückforderung eines gewährten Prämienrabatts beanspruchen könne.

Eine abschließende Auseinandersetzung mit dieser Frage kann aber unterbleiben, weil im vorliegenden Fall der Rückforderungsanspruch ausdrücklich auf das Bestehen einer Vereinbarung gestützt wird.

Unerörtert kann auch bleiben, ob die behauptete Vereinbarung ausdrücklich in der Polizze enthalten sein muß, also bereits daraus erkennbar sein muß "wie hoch sich die Normalprämie und wie hoch sich entweder die gewährte Ermäßigung oder die tatsächlich zu entrichtende Prämie darstellt, sodaß entweder die Ermäßigung oder die tatsächlich zahlbare Prämie ohne weiteres festgestellt werden kann" wie dies in der Entscheidung SZ 12/220 verlangt wurde, weil selbst dann, wenn man eine bloß mündliche Einigung über den Prämiennachlaß als ausreichende Vereinbarung ansieht (vgl Grassl-Palten, VR 1999, 66), es im konkreten Fall am Bestimmtheitserfordernis mangelt (vgl Grassl-Palten aaO):

Nach den Feststellungen war dem vom Beklagten beauftragten und bevollmächtigten Versicherungsmakler - dessen Wissen sich der Beklagte zurechnen muß (Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 106 mwN) - aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Kalkulationsunterlagen der klagenden Partei bewußt, daß sich die günstige Prämie aufgrund der Rabattgewährung infolge der 10-jährigen Laufzeit ergeben und daß der Versicherungsvertrag die Gewährung eines Dauerrabatts samt Rückzahlungsverpflichtung enthalten hat. Der Antrag enthielt allerdings nur die unter Berücksichtigung des Dauerrabatts berechnete "günstigere" Prämie, ohne auch die für kürzere Vertragszeiten vorgesehene Prämie auszuweisen. Auch in der Polizze war nur die berechnete Endprämie ohne Hinweis auf einen gewährten Rabatt enthalten. Dem Versicherungsmakler war auch nur "eine Rückzahlungsverpflichtung" bekannt. Nicht festgehalten wurde, was im konkreten Fall bei vorzeitiger Vertragsauflösung an Prämienrabatt zu bezahlen ist. Damit war dem Versicherungsmakler - und damit dem Beklagten - nur klar, wieviel er während der vereinbarten Vertragslaufzeit zu zahlen hatte, nicht jedoch, in welchem Ausmaß sich die zu zahlende Prämie bei vorzeitiger Vertragsauflösung erhöht.

Selbst wenn man daher der Auffassung folgt, die Vereinbarung eines Prämienrabatts bei Abschluß einer Versicherung für einen längeren Zeitraum könne auch mündlich zustandekommen und bedürfe nicht der schriftlichen Fixierung in der Polizze, ist aber daraus im konkreten Fall für die klagende Partei nichts gewonnen, weil nicht zweifelsfrei feststeht, was bei vorzeitiger Vertragsauflösung an zunächst nachgelassenem Prämienrabatt zu bezahlen ist. Dies ist aber für einen Versicherungsnehmer durchaus wesentlich, weil ihn interessiert, was er bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung zu bezahlen hat.

Bei Beurteilung des Sachverhalts vermag auch der Hinweis auf § 191b Abs 3 VersVG idF Novelle 1994 (BGBl 1994/509) nicht zu helfen.

Mit der VersVG-Novelle 1994 wurde eine ausdrückliche Regelung zum Dauerrabatt in das Gesetz eingefügt. § 8 Abs 3 VersVG (idF VersVG-Novelle 1994) lautet: "Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher (§ 1 Abs 1 Z 2 KSchG), so kann er ein Versicherungsverhältnis, das für eine Dauer von mehr als drei Jahren eingegangen ist, zum Ende des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich kündigen. Eine allfällige Verpflichtung des Versicherungsnehmers zum Ersatz von Vorteilen, besonders Prämiennachlässen, die ihm wegen einer vorgesehenen längeren Laufzeit des Vertrags gewährt worden sind, bleibt unberührt". Nach den Materialien (RV 1553 BlgNR 18. GP 16) können nämlich lange Vertragslaufzeiten für den Versicherungsnehmer problematisch sein, weil eine langfristige vertragliche Bindung den Versicherungsnehmer erheblich belasten kann, wenn sich die Verhältnisse in einer Weise ändern, die eine frühere Beendigung des Versicherungsverhältnisses sinnvoll erscheinen lassen. Dieses Kündigungsrecht sei aber auf Verbraucher im Sinn des KSchG zu beschränken, weil einem Unternehmer zugesonnen werden könne, daß er die Tragweite langfristiger vertraglicher Bindungen richtig einschätze. § 8 Abs 3 VersVG solle für Verträge nicht voll gelten, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen wurden. Eine uneingeschränkte Rückwirkung dieser Bestimmung auf bestehende Verträge würde in unvertretbarer Weise in die vertragliche Gestaltungsfreiheit des Versicherers eingreifen, der ja bei diesen Verträgen die Prämie im Vertrauen auf eine lange Laufzeit kalkuliert habe. In der Übergangsbestimmung des § 191b Abs 1 VersVG wurde daher festgehalten, daß die in Rede stehende Novelle grundsätzlich mit in Kraft treten sollte, nach Abs 3 erster Satz leg cit sollte § 8 Abs 3 VersVG bereits auf Versicherungsverträge angewendet werden, die nach dem abgeschlossen wurden. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung konnten Verträge, die vor dem geschlossen worden sind, vom Versicherungsnehmer nach § 8 Abs 3 VersVG jedenfalls ab dem mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Im dritten Satz wurde festgehalten, daß § 8 Abs 3 zweiter Satz VersVG auf Verträge, die vor dem geschlossen worden sind, mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß der Versicherer auch die Differenz zwischen der vereinbarten Prämie und der Prämie für Verträge mit einer Laufzeit, die der tatsächlich verstrichenen Laufzeit entspricht, verlangen kann, falls er zur Zeit der Eingehung des Versicherungsvertrages in seinem Tarif eine Prämie für derartige Verträge mit kürzerer Laufzeit vorgesehen hatte. Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber offenbar verhindern, daß ein Versicherer vom rückwirkenden zeitlichen Geltungsbereich des § 8 Abs 3 VersVG überrascht wird und er einen dem Versicherungsnehmer de facto gewährten Dauerrabatt deswegen nicht zurückfordern kann, weil er unter der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berechtigten Annahme, daß dem Versicherungsnehmer ohnehin kein ordentliches Kündigungsrecht zukomme, diesbezüglich keine Abrede getroffen hat.

Abgesehen davon, daß diese Bestimmung die Anwendbarkeit des § 8 Abs 3 VersVG (idF Novelle 1994), - also die Kündigung durch den Verbraucher und nicht eine Besitzwechselkündigung - im Auge hat, wurde im vorliegenden Fall nicht einmal behauptet, daß für kürzere Versicherungsverträge andere Tarife zur Anwendung gekommen wären. Es erübrigt sich daher auf die Rechtsmeinung Kronsteiners (in Fenyves, Kronsteiner, Schauer, Kommentar zu den Novellen des VersVG § 191b Rz

10) wonach dem Versicherer das Recht eingeräumt werden müsse, die marktübliche Prämiendifferenz zwischen kurz- und langfristigen Versicherungsverträgen zurückzubelasten, einzugehen.

Der Revision war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.