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PV-Info 5, Mai 2017, Seite 18

VwGH: Dienstnehmereigenschaft von Vertretungsärzten?

Michael Seebacher

Der VwGH hat das Erkenntnis des , worin die Arbeitnehmereigenschaft von Vertretungsärzten verneint wurde, neuerlich aufgrund einer Revision des Finanzamtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben ().

Im Zuge einer GPLA wurde festgestellt, dass bei der Tätigkeit zweier Vertretungsärztinnen bei einem Facharzt für Urologie (Kassenarzt) ein Dienstverhältnis gemäß § 47 Abs 2 EStG vorgelegen ist. Die Bezüge der Vertretungsärztinnen wurden daher als Arbeitslöhne gemäß § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG dem Dienstgeberbeitrag unterworfen.

Verfahrensgang

Bereits mit Berufungsentscheidung vom , RV/0793-G/09, kam der UFS zum Schluss, dass das Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit der Vertretungsärztinnen für eine selbständige Tätigkeit spricht, weil das unbedingt erforderliche Merkmal der persönlichen Weisungsgebundenheit nicht gegeben ist. Der Rechtssatz zu dieser Entscheidung führt Folgendes aus: „Die Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988 enthält als eines der Kriterien, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen, die persönliche Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber. Bei Vertretungsärzten besteht nach Emberger/Wallner (Hg...

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