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PV-Info 11, November 2014, Seite 18

Die größten Irrtümer bei Werkverträgen & Co

Christa Kocher

Nach wie vor reißen die Entscheidungen der obersten Gerichte zu atypischen Beschäftigungsverhältnisse nicht ab. Allerdings kann nicht gesagt werden, dass sie viele neue Erkenntnisse enthalten, vielmehr gleichen sich die Rechtssätze. Umso verwunderlicher ist es, dass trotz des gewaltigen Risikos, vom Auftraggeber zum Dienstgeber zu werden, immer noch sogenannte „Werkverträge“ abgeschlossen werden. Der Artikel soll wiederum auf die verbreitetsten Irrtümer anhand der aktuellen Entscheidungen hinweisen.

Charakteristika des Werkvertrages

Der Abschluss eines schriftlichen Vertrages, der sich Werkvertrag nennt, ein Vertretungsrecht enthält und attestiert, dass keine Arbeitspflicht vorliegt, schließt nur dann einen Dienstvertrag aus, wenn das Vertragsverhältnis auch tatsächlich so gelebt wird.

Das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung und die Pflichtversicherung als Selbständiger nach dem GSVG machen noch keinen Selbständigen. Wird die Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht, liegt ein Dienstvertrag vor, die Selbständigkeit ist ausgeschlossen.

Kommanditisten einer Schischule

155 Kommanditisten einer GmbH & Co KG mit Einlagen von € 50,– bis € 150,– arbeiteten als Schilehre...

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