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Beschäftigung ohne Wissen des Dienstgebers
Wird jemand arbeitend angetroffen, ist vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des ASVG auszugehen, sofern nicht atypische Umstände vorliegen bzw (glaubhaft) eingewendet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschäftiger vorbringt, von der Tätigkeit der betretenen Person keine Kenntnis gehabt zu haben ().
Sachverhalt
Im Café der Beschwerdeführerin wurden zwei Personen durch Organe des Finanzamts Salzburg Stadt beim Verrichten von Reinigungsarbeiten in verschmutzter Kleidung angetroffen. Die Beschwerdeführerin bestritt das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Argument, sie hätte von deren Tätigkeiten keine Kenntnis gehabt und sie daher auch nicht gebilligt. Vielmehr sei eine der beiden betretenen Personen im Rahmen ihrer ehelichen Beistandspflicht für ihre bei der Beschwerdeführerin beschäftigte Gattin tätig geworden. Die andere Person habe ihr dabei kurz geholfen. Es habe auch deshalb kein Dienstverhältnis bestanden, weil der dafür essentielle Entgeltanspruch nicht vorgelegen sei.
Erkenntnis des VwGH
Der VwGH bejahte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses mit folgender Begründung:
Die Vorschriften des ASVG über das Beschäfti...