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Sonderzahlungen im BAGS-KV
Der BAGS-KV wurde durch Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim BMASK (BGBl II 2012/101, ausgegeben am ) zur Satzung erklärt und gilt deshalb nicht nur für Mitglieder der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS), sondern auch für fast alle Anbieter sozialer und gesundheitlicher Dienste. Dieser Kollektivvertrag ist daher mittlerweile zum Leitkollektivvertrag für den Gesundheits- und Sozialbereich avanciert, weshalb sich eine Darstellung von damit verbundenen Fragen (beispielsweise zum Anspruch auf Sonderzahlungen) lohnt.
Grundsätzliches
Gemäß § 26 Abs 1 BAGS-KV besteht Anspruch auf Urlaubszuschuss im Juni und auf Weihnachtsremuneration im November (im Ausmaß jeweils eines Monatsentgelts). Die Höhe dieser Sonderzahlungen berechnet sich nach dem im Auszahlungsmonat jeweils gebührenden Monatsgehalt samt Zulagen. Werden Zulagen in unterschiedlicher Höhe bezahlt, ist der Durchschnitt der letzten drei Monate maßgebend. Zuschläge (etwa Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge) sowie etwaige Sonderzahlungen sind nicht einzurechnen.
Änderungen des Beschäftigungs-ausmaßes
Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des Arbeitnehmers, ist gemäß § 26 Abs 3 BAG...