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Änderungen bei der Auftraggeberhaftung
Im Rahmen des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2013 (2. SVÄG 2013), BGBl I 2013/139, wurden die Bestimmungen zur Auftraggeberhaftung novelliert. In diesem Beitrag wird auf die mit wesentlichsten eintretenden Änderungen hingewiesen.
Unternehmen ohne Dienstnehmer
Derzeit werden nur Dienstgeber, die nach dem ASVG angemeldete Dienstnehmer beschäftigen, auf der Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) geführt. Einzelpersonenunternehmen unterliegen mangels einer Möglichkeit von Beitragsschulden nicht der Auftraggeberhaftung, weshalb eine Führung auf der HFU-Liste nicht erfolgt. Dies wird aber von den betroffenen Unternehmen im Wettbewerb oftmals als nachteilig betrachtet.
Ab besteht die Möglichkeit, dass solche Unternehmen auf der HFU-Liste geführt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Der Unternehmer ist eine natürliche Person,
erbringt seit mindestens drei Jahren Bauleistungen im Sinne des § 19 Abs 1a UStG,
hat keine Dienstnehmer gemeldet,
ist nach dem GSVGpflichtversichert,
entrichtet die fälligen Beiträge bis zum 15. jenes Kalendermonats, der dem Quartal folgt, wobei Beitragsrückstände bis zu € 500,– außer Betracht bleiben,
stellt einen schriftlichen Aufnahmeantrag an das bei d...