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Geplante Änderungen in der Personalverrechnung
Das BMF hat am den Entwurf zum 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 zur Begutachtung versandt. Folgende Änderungen sind geplant:
Sofern der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber zusammenwirkt und vorsätzlich Lohnsteuer verkürzt, kann er direkt für seine Lohnsteuer in Anspruch genommen werden. In diesen Fällen soll ein Nettoarbeitsentgelt unterstellt werden, das für die Lohnsteuerberechnung auf ein Bruttoentgelt hochzurechnen ist.
Analog zur Neuregelung der Urlaubsersatzleistung nach dem BUAG ab soll ebenfalls rückwirkend ab die Versteuerung der Urlaubsersatzleistung an die Versteuerung des von der BUAK ausbezahlten Urlaubsentgelts angeglichen werden. Somit soll die Besteuerung im Ausmaß von 50 % als sonstiger Bezug mit 6 % fester Lohnsteuer erfolgen.
Leistungen Dritter (insb konzernmäßig verbundener Unternehmen), von denen der Arbeitgeber weiß bzw wissen müsste, sollen dem Lohnsteuerabzug unterliegen.
Es soll gesetzlich klargestellt werden, dass auch eine elektronische Ausfolgung der Lohnabrechnung möglich ist.
Die Überprüfung der Abzugsteuer soll Teil der GPLA werden, allerdings auch weiterhin außerhalb von Lohnsteuerprüfungen geprüft werden dürfen.
Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten; PV-Info wird...