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PV-Info 10, Oktober 2014, Seite 24

Beschäftigungspflicht nach dem BEinstG bei Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich

Andreas Gerhartl

Das BEinstG verpflichtet den Arbeitgeber zur Beschäftigung einer Mindestzahl begünstigter behinderter Arbeitnehmer. Da es auf den Ort der Beschäftigung (in Österreich) und nicht auf den Sitz des Arbeitgebers ankommt, sind diese Bestimmungen auch bei Überlassung von Arbeitskräften aus dem Ausland nach Österreich anwendbar ().

Sachverhalt

Einem Arbeitgeber (Arbeitskräfteüberlasser) mit Sitz im Ausland (Liechtenstein), der Arbeitnehmer an Beschäftiger in Österreich überließ, wurde die Leistung einer Ausgleichstaxe wegen Unterschreitung der Pflicht zur Beschäftigung begünstigt behinderter Arbeitnehmer vorgeschrieben. Die Behörde (Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten) legte dabei die Auffassung zugrunde, dass die Beschäftigungspflicht nur durch Beschäftigung in Österreich erfüllt werden kann. Strittig war daher, ob für die Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach § 1 BEinstG der Sitz des Arbeitgebers oder der Ort der Beschäftigung maßgebend ist.

Der Arbeitgeber machte im Verfahren vor dem VwGH geltend, der Wortlaut des § 1 Abs 1 Satz 1 BEinstG lasse offen, ob es für die Erfüllung der Beschäftigungspflicht ausreicht, einen begünstigten Behinderten einzustell...

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