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Abkürzung der gesetzlichen Verfallsfrist
Die Verkürzung der in § 34 AngG bzw § 1162d ABGB für die Geltendmachung beendigungsabhängiger Ansprüche festgelegten Verfallsfrist durch Kollektiv- oder Arbeitsvertrag ist nur zulässig, wenn die Vereinbarung einem Günstigkeitsvergleich standhält. Der Verpflichtung zur außergerichtlichen Geltendmachung muss daher der Vorteil einer längeren Frist zur Einbringung der Klage gegenüberstehen().
Sachverhalt
Das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers endete am durch (unberechtigte) Entlassung. Der Dienstvertrag enthielt ua den Passus, dass Ansprüche aus dem Dienstverhältnis beim Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten nach deren Auftreten bei sonstigem Verfall schriftlich geltend zu machen sind. Bei schriftlicher Geltendmachung solcher Ansprüche bleiben die gesetzlichen Verjährungs- und Verfallsfristen (hingegen) gewahrt. Der Arbeitnehmer machte die beendigungsabhängigen Ansprüche (Kündigungsentschädigung einschließlich Sonderzahlungen samt Urlaubsersatzleistung) erstmals mit Schreiben vom geltend und klagte sie (da der Arbeitgeber die Bezahlung verweigerte) innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses ein. Strittig war, ob damit die Frist gewahrt war.