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PV-Info 10, Oktober 2014, Seite 14

Verfallsfrist für Überstundenentgelt aus rückumgewandelten Zeitguthaben

Andreas Gerhartl

Der Kollektiv- oder Arbeitsvertrag enthält häufig Klauseln, die vorsehen, dass Ansprüche bei sonstigem Verfall innerhalb einer bestimmten Frist ab Fälligkeit geltend gemacht werden müssen. Dies wirft die Frage auf, wann Entgeltansprüche für Überstunden, die deshalb gebühren, weil ein Zeitausgleich nicht zustande gekommen ist (rückumgewandelte Zeitguthaben), fällig werden. Eine Entscheidung des OGH liefert Antworten für diese Problematik ().

Sachverhalt

Zwischen den Arbeitsvertragsparteien war vereinbart, dass Überstunden durch Zeitausgleich abgegolten werden sollten, wobei von vornherein keine bestimmte Zeit für dessen Konsum vorgesehen war. Zur Aufzeichnung ihrer Arbeitsstunden trug die Arbeitnehmerin in dem im Betrieb aufliegenden Kalender ihre täglichen Stunden ein und übertrug sie meist einmal pro Monat in vom Arbeitgeber bereitgestellte Vordrucke. Diese Vordrucke wurden etwa in Monatsabständen gemeinsam durchgesehen und auf Richtigkeit überprüft. Über Urgenzen erhielt die Arbeitnehmerin monatliche Lohnabrechnungen immer wieder paketweise, das letzte Mal im November 2008.

Nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag mussten alle Ansprüche aus dem Dienstverh...

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