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PV-Info 10, Oktober 2014, Seite 13

Geltendmachung von Überstunden

Andreas Gerhartl

Kollektivverträge enthalten oftmals Verfallsfristen. Derartige Verfallsklauseln sind grundsätzlich zulässig, sofern sie die Geltendmachung der Ansprüche nicht ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren. Diese Voraussetzung ist bei einer mindestens dreimonatigen Verfallsfrist im Normalfall erfüllt. Im Folgenden wird die Rechtsprechung zu Verfallsfristen für Überstunden dargestellt.

Voraussetzungen für die Geltendmachung

Um eine Verfallsfrist zu wahren, ist es (auch bei Führen eines Zeiterfassungssystems durch den Arbeitgeber) erforderlich, die Zahlung des Überstundenentgelts unter Bezeichnung der Zahl und der zeitlichen Lagerung der Überstunden innerhalb der Frist zu begehren. Ob eine schriftliche Geltendmachung erforderlich ist, richtet sich nach dem Inhalt der Verfallsklausel; die Schriftform ist aus Gründen der Beweissicherung aber jedenfalls zu empfehlen. Der bloße Umstand, dass der Arbeitnehmer lediglich erwähnt, „seine Überstunden“ seien bisher nicht ausbezahlt worden, reicht für eine Geltendmachung nicht aus (). Auch Angaben in Spesenabrechnungen, denen die tatsächliche Arbeitszeit nicht unmittelbar zu entnehmen ist, sind nicht ausreichend (

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