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PV-Info 8, August 2014, Seite 18

Altersteilzeitgeld und Beschäftigungsausmaß

Andreas Gerhartl

Ist strittig, ob das Beschäftigungsausmaß eines Arbeitnehmers in Altersteilzeit tatsächlich entsprechend der Altersteilzeitvereinbarung reduziert wurde, kommt den Arbeitszeitaufzeichnungen besondere Bedeutung zu. Bei Fehlen derartiger Aufzeichnungen kommen aber auch andere Beweismittel (insbesondere die Einvernahme von Zeugen) in Betracht ().

Sachverhalt

Der Arbeitgeber vereinbarte mit einer Arbeitnehmerin eine Reduktion des Beschäftigungsausmaßes von 40 auf 20 Wochenstunden im Zeitraum vom bis zum und bezog in der Folge Altersteilzeitgeld. Das BMF teilte dem AMS am mit, bei einer Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass die Gehaltszahlungen weiterhin auf Basis einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden erfolgen. Der Arbeitgeber teilte daraufhin auf das Verlangen des AMS nach Vorlage der Originalarbeitszeitaufzeichnungen für die Zeit von November 2003 bis November 2007 mit, die Arbeitnehmerin unterliege gemäß § 1 Abs 2 Z 8 AZG als leitende Angestellte nicht dem AZG.

Der Arbeitgeber beantragte die Einvernahme mehrerer Zeugen, die mit der Arbeitnehmerin (seit Beginn der Altersteilzeit) im selben Büro gesessen seien und deren Arbeitszeiten täglich wahrgenommen hätten...

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