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PV-Info 8, August 2014, Seite 14

Finanzstrafgesetznovelle 2014 – Verschärfung bei Selbstanzeigen

Monika Kunesch

Ab werden die Regelungen zur strafaufhebenden Selbstanzeige in zwei wesentlichen Bereichen verschärft. Inwieweit auch die Personalverrechnung von Finanzvergehen und damit von der Möglichkeit einer Selbstanzeige betroffen sein kann, zeigt der folgende Beitrag.

Allgemeines

Auch in der Personalverrechnung können Situationen vorliegen, in denen abgabenrechtliche Pflichten verletzt und dadurch Abgabenverkürzungen bewirkt werden. Soweit den jeweils handelnden Personen diesbezüglich ein Verschulden nachgewiesen werden kann, kann auch eine finanzstrafrechtliche Verfolgung nicht ausgeschlossen werden. Dabei läuft nicht nur der unmittelbare Täter (im Bereich der Personalverrechnung vor allem der abfuhrpflichtige Arbeitgeber, zumeist vertreten durch den Geschäftsführer) Gefahr, finanzstrafrechtlich verfolgt zu werden, sondern auch die Mitwirkenden (zB der Personalverrechner).

Grundsätzlich ist festzuhalten: Sofern auf Grundlage einer vertretbaren Rechtsauffassung gehandelt wurde, wird ein finanzstrafrechtlicher Vorwurf nicht gemacht werden können, auch wenn sich in der Folge herausstellen sollte, dass die Rechtsauffassung unrichtig war. Soweit aber der Abgabenpflichtige eine vom Finanzamt o...

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