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Hemmung der Verjährung des Urlaubs durch Karenzurlaub?
In einer Entscheidung ging der OGH auf die Problematik einer Hemmung der Verjährungsfrist für den Urlaubsverbrauch durch einen Karenzurlaub ein (). Da diese Problemstellung im Anlassfall anhand des steiermärkischen Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark erörtert wurde, wird im folgenden Beitrag auch auf eine Hemmung eines nach dem UrlG zustehenden Urlaubs eingegangen.
Sachverhalt
Auf das Dienstverhältnis der klagenden Arbeitnehmerin war das steiermärkische Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk L-DBR) anwendbar. Dieses berechnet den Urlaubsanspruch in Stunden und setzt das Kalenderjahr als Urlaubsjahr fest. Bei Vollbeschäftigung (40 Wochenstunden) entspricht ein Urlaubsanspruch von fünf Wochen daher 200 Urlaubsstunden. Die Arbeitnehmerin war wegen eines Burn-out-Syndroms
im Jahr 2008 169 Tage,
im Jahr 2009 9 Tage und
im Jahr 2010 62 Tage
im Krankenstand. Sie konsumierte
im Jahr 2009 44 Urlaubstage und
im Jahr 2010 29 Urlaubstage.
S. 26Für den Zeitraum vom bis (letztlich) wurde ein Karenzurlaub vereinbart, vor dessen Antritt die Arbeitnehmerin vom 25. 9. bis zum Urlaub konsu...