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Berechnungsgrundlage für Überstundenvergütung: VwGH folgt OGH
Kollektivverträge sehen für die Berechnung der Überstundenvergütung teilweise günstigere Teiler vor als für die Berechnung der Normalstundenvergütung. Hinsichtlich der Frage, ob durch diesen günstigen Teiler die Nichteinbeziehung von Zuschlägen und Zulagen in die Überstundenvergütung abgegolten werden kann, waren sich VwGH und OGH lange Zeit nicht einig ().
Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 10 Abs 3 AZG ist für die Berechnung des Überstundenzuschlags der auf die einzelne Arbeitsstunde entfallende Normallohn zugrunde zu legen. In den Normallohn S. 23als Berechnungsgrundlage für den Überstundenzuschlag sind alle bei Leistung der betreffenden Arbeit in der Normalarbeitszeit regelmäßig gewährten Zuschläge und Zulagen mit Entgeltcharakter einzubeziehen. Demgegenüber sehen Kollektivverträge teilweise die Nichteinbeziehung von Zulagen und Zuschlägen für die Berechnung der Überstundenvergütung vor, jedoch unter Heranziehung eines günstigeren Divisors („Teilers“). So enthält der Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe folgende Bestimmung zur Überstundenvergütung (Punkt XIV.12. des Kollektivvertrags):
„Die Überstundengrundvergütung und Grundlage für die ...