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Unverbindlichkeitsvorbehalt bei freiwilligen Zahlungen
Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, die unter einem Unverbindlichkeitsvorbehalt stehen, können jederzeit reduziert oder eingestellt werden ().
Widerrufsvorbehalt
Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers können als widerrufbare oder unverbindliche Leistungen festgelegt werden. Der Widerrufsvorbehalt setzt einen Anspruch des Arbeitnehmers voraus, der durch einen Widerruf des Arbeitgebers wieder beseitigt werden kann. Die Ausübung des Widerrufs unterliegt aber gewissen Beschränkungen. So ist insbesondere der Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist der Widerruf an gewisse sachliche Gründe gebunden, die mit den Interessen des Arbeitnehmers abgewogen werden müssen (Ausübungskontrolle beim Ausspruch des Widerrufs – zu Details siehe Rauch, Arbeitsrecht für Arbeitgeber12 [2013] 137).
Unverbindlichkeitsvorbehalt
Beim Unverbindlichkeitsvorbehalt findet eine solche Ausübungskontrolle hingegen nicht statt, weil es ohnedies keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine bestimmte Zahlung gibt. Mit einem solchen Unverbindlichkeitsvorbehalt bleibt es dem Arbeitgeber von Fall zu Fall überlassen, neu zu entscheiden, ob und in welcher Höhe er die Le...