zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
PV-Info 6, Juni 2014, Seite 15

Urlaub bei (mehrfacher) kurzfristiger Beschäftigung

Andreas Gerhartl

§§ 471a ff ASVG enthalten sozialversicherungsrechtliche Sondervorschriften für fallweise beschäftigte Personen. Darunter werden gemäß § 471b ASVG Personen verstanden, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Arbeitgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist. Auch in urlaubsrechtlicher Hinsicht bestehen bei unregelmäßiger, fallweiser bzw kurzfristiger Beschäftigung Besonderheiten. Der Begriff der kurzfristigen Beschäftigung beschränkt sich aber nicht auf die in § 471b ASVG erwähnten Arbeitnehmer, sondern umfasst alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit weniger als sechsmonatiger Dauer.

Aliquotierung des Anspruchs

Gemäß § 2 Abs 2 UrlG entsteht der Urlaub in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses im Verhältnis zur zurückgelegten Dienstzeit. Steht bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses (aufgrund der vereinbarten Befristung) fest, dass die Dauer von sechs Monaten unterschritten wird, gebührt daher bloß ein aliquoter Urlaubsanspruch.

Beispiel 1

Bei einem auf 14 Tage befristeten Arbeitsverhältnis gebühren lediglich 14/365 des für ein Jahr zustehenden Urlaubsanspruchs. 14/365 von 25 Arbeitstagen ergeben daher einen Urlaubsanspruch von 0,95 Arbeitstagen = aufgerundet ei...

Daten werden geladen...