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PV-Info 6, Juni 2014, Seite 9

Ausnahmebestimmungen für leitende Angestellte

Mag. Sabine Waiss ist Rechtsanwaltsanwärterin bei Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte in Wien mit Schwerpunkt Arbeitsrecht.

Sabine Waiss

In einigen Bereichen des Arbeitsrechts sind leitende Angestellte vom Geltungsbereich der jeweils anwendbaren Gesetze explizit ausgenommen und unterliegen nicht den jeweiligen Schutzbestimmungen. Ausnahmen bestehen insbesondere im Arbeitszeitgesetz (AZG) und im Arbeitsruhegesetz (ARG) sowie im Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), auch einige Kollektivverträge nehmen leitende Angestellte von ihrem Geltungsbereich aus. Seit 2005 sind jedoch leitende Angestellte nicht mehr aus dem Geltungsbereich des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG) ausgenommen und sind auch mit dem entsprechenden Beitrag abzurechnen.

Qualifikation als „leitender Angestellter“

Aufgrund der praktisch weitreichenden Konsequenzen legen Rechtsprechung und Lehre oftmals einen strengeren Maßstab an die Qualifikation als „leitender Angestellter“ an, als dies dem Verständnis der (privaten) Vertragsparteien des Dienstverhältnisses entspricht; nicht jeder „Manager“ oder „Leiter“ mit Vorgesetztenfunktion ist auch tatsächlich ein „leitender Angestellter“. Aufgrund unterschiedlicher Schutzzwecke der Gesetze bedeutet die Qualifizierung als leitender Angestellter im Sinne des AZG nicht zwangsläufig, dass der betreffende Arbeitnehmer auch als leitender Angestellter nach dem ArbVG gilt.

Arbeitszeitgesetz und Arbeitsruhegesetz

Leitende Angestellt...

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