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Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes
G 74/2013
Ausgangslage
Gemäß § 18 Abs 1 AlVG gebührt Arbeitslosengeld für 30 (anstelle von 20) Wochen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Geltendmachung des Anspruchs arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden. Dabei sind auch die in § 14 Abs 4 AlVG angeführten Zeiten zu berücksichtigen (§ 18 Abs 3 AlVG). In § 14 Abs 4 AlVG sind zwar zB Zeiten der Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes, nicht aber Zeiten des Bezug von Kinderbetreuungsgeld aufgelistet. Das führt daher dazu, dass Personen, die in den letzten fünf Jahren in größerem Umfang Kinderbetreuungsgeld für mehr als ein Kind bezogen haben, die für den längeren Arbeitslosengeldbezug erforderliche Beschäftigungsdauer von 156 Wochen nicht erreichen.
Begründung des VfGH
Der VfGH erachtete diese Rechtslage im Wesentlichen aus folgenden Gründen als verfassungswidrig:
S. 27 Zum einen werden dadurch Personen (und in der Durchschnittsbetrachtung regelmäßig Frauen) mit Kindern gegenüber Personen benachteiligt, die in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit kein Kinderbetreuungsgeld bezogen haben. Diese Benachteiligung ergibt sich daraus, dass vor der Geburt eines Kindes liegende Zeiten deshalb nicht in die fünfjährige Rahme...