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Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes
G 74/2013
Ausgangslage
Gemäß § 18 Abs 1 AlVG gebührt Arbeitslosengeld für 30 (anstelle von 20) Wochen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Geltendmachung des Anspruchs arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden. Dabei sind auch die in § 14 Abs 4 AlVG angeführten Zeiten zu berücksichtigen (§ 18 Abs 3 AlVG). In § 14 Abs 4 AlVG sind zwar zB Zeiten der Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes, nicht aber Zeiten des Bezug von Kinderbetreuungsgeld aufgelistet. Das führt daher dazu, dass Personen, die in den letzten fünf Jahren in größerem Umfang Kinderbetreuungsgeld für ...