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PV-Info 3, März 2014, Seite 19

Bauindustrie und Baugewerbe – Verfallsbestimmungen für Arbeiter

8 ObA 79/13w

Kollektivvertragliche Verfallsfrist

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sieht § 14 Z 3 Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe – Arbeiter eine Verfallsfrist von drei Monaten ab der Beendigung des Dienstverhältnisses vor:

S. 20 „3. Nach Lösung des Arbeitsverhältnisses sind Forderungen jeglicher Art spätestens binnen drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Lösung bei sonstigem Erlöschen, beim Arbeitgeber geltend zu machen. Ha...

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