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Bauindustrie und Baugewerbe – Verfallsbestimmungen für Arbeiter
8 ObA 79/13w
Kollektivvertragliche Verfallsfrist
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sieht § 14 Z 3 Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe – Arbeiter eine Verfallsfrist von drei Monaten ab der Beendigung des Dienstverhältnisses vor:
S. 20„3. Nach Lösung des Arbeitsverhältnisses sind Forderungen jeglicher Art spätestens binnen drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Lösung bei sonstigem Erlöschen, beim Arbeitgeber geltend zu machen. Handelt es sich um einen Abfertigungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Grund von Einzelvereinbarungen, Arbeitsordnungen oder Betriebsvereinbarungen, der durch das BUAG nicht erfasst ist (Mehranspruch gegenüber dem gesetzlichen Anspruch), gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Lehnt der Dienstgeber den Anspruch ab, verfällt er, wenn er nicht innerhalb von 8 Wochen nach Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.“
In dem vom OGH zu entscheidenden Fall war der klagende Arbeitnehmer der Ansicht, dass die achtwöchige Verfallsfrist nach Ablehnung der Ansprüche durch den Arbeitgeber ausschließlich auf Abfertigungsansprüche anwendbar sei.
Dazu entgegnete ihm der OGH, dass eine Regelung wie hier in § 14 Z 3 Kol...