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PV-Info 3, März 2014, Seite 15

Behandlung von Zeitguthaben am Ende des Durchrechnungszeitraums für Arbeiter in der Bauindustrie und im Baugewerbe

PV-Info Redaktion

In einem Rundschreiben der Wirtschaftskammer Österreich – Geschäftsstelle Bau – wurde auf die Frage der Auszahlung von Einarbeitungsstunden in Verbindung mit der ab schrittweisen Absenkung des Überstundenzuschlags eingegangen. Ob nun der Überstundenzuschlag im Zeitpunkt der Einarbeitung (vereinfacht Kollektivvertragslohn plus 30 %) oder der Überstundenzuschlag im Zeitpunkt der Auszahlung (2014: Kollektivvertragslohn plus 25 %, ab 2015 Kollektivvertragslohn plus 20 %) zur Anwendung kommt, wird in diesem Beitrag aufgezeigt.

Zeitausgleich

Zeitguthaben, die nach den Arbeitszeitmodellen (§§ 2A bis 2E Kollektivvertrag Bauindustrie/Baugewerbe) anfallen, sollen der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses dienen und grundsätzlich in Form von Zeitausgleich ausgeglichen werden. Nicht verbrauchte Stunden sind im Falle der Auszahlung als Überstunden zu werten.

Auszahlung

Zur Lösung, wie solche umgewandelten Überstunden zu berechnen sind, ist darauf zu verweisen, dass sich ein Zeitguthaben erst mit Ende des Durchrechnungszeitraums in einen Geldanspruch umwandelt (so hinsichtlich der Frage der Verjährung ). Das bedeutet aber auch, dass der Entgeltanspruch nach der Rechtsl...

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