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Die neue Lohnzettelart 24 für Auslandssachverhalte bei Doppelbesteuerungsabkommen mit Anrechnungsmethode
Bislang wurden Einkünfte iZm Entsendungen von Arbeitnehmern in Staaten, mit denen das DBA die Vermeidung der Doppelbesteuerung durch die Anrechnungsmethode vorsieht, in der Regel auf dem Inlandslohnzettel (L 16 mit Kennung 1) ausgewiesen. Damit war für die Finanzverwaltung auf Basis der Lohnverrechnungsdaten nicht ersichtlich, für welche Bezugsteile ein ausländisches Besteuerungsrecht besteht und in welcher Höhe der Anrechnungshöchstbetrag zu ermitteln ist. Daher sind ab jene Bezüge, für die einem ausländischen Staat aufgrund eines DBA mit Anrechnungsmethode das Besteuerungsrecht zusteht, auf dem neuen Lohnzettel mit Kennung 24 auszuweisen, auch wenn im Rahmen der Lohnverrechnung die österreichische Lohnsteuer in vollem Ausmaß einbehalten wurde ( BMF-010222/0127-VI/7/2013).
S. 27Befreiungs-/Anrechnungsmethode
Das OECD-Musterabkommen sieht zur Vermeidung der Doppelbesteuerung durch den Ansässigkeitsstaat zwei Methoden vor:
Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt: Der Ansässigkeitsstaat stellt die dem anderen Staat zur Besteuerung zugewiesenen Einkünfte von der Besteuerung frei, darf allerdings bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen jene...