Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kinderbetreuungsgeld – Mindestbezugsdauer, Bezugsverlängerung und Rückforderung
Bei der Kinderbetreuungsgeldvariante 20 + 4 Monate (laut Anlassfall, aber natürlich auf alle Pauschalvarianten anwendbar) gebührt das Kinderbetreuungsgeld längstens bis zur Vollendung des 20. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nimmt. Nimmt auch der zweite Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch, so verlängert sich die Anspruchsdauer über die Vollendung des 20. Lebensmonats um jenen Zeitraum, den der zweite Elternteil in Anspruch nimmt, höchstens jedoch bis zu Vollendung des 24. Lebensmonats. Als beansprucht gelten nur Zeiten des tatsächlichen Leistungsbezuges. Die kürzeste Bezugseinheit muss zwei Monate betragen ().
Sachverhalt
Für das am geborene Kind wurde aufgrund eines Kaiserschnitts vom bis Wochengeld bezogen (€ 26,15 täglich). Der Vater beantragte Kinderbetreuungsgeld (KBG) in der Variante 20 + 4 ab der Geburt bis (= vier Monate). Infolge des höheren Wochengeldbezugs ruhte das KBG bis ; der Vater bezog also KBG vom bis . Die Mutter bezog KBG und den Zuschuss zum KBG vom bis (also in etwa bis zum
21. Lebensmonat des Kindes).
Die GKK widerrief die Zuerkennung des gesamten Bezugs des Vaters sow...