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Teilzeitarbeit und Außendienstzulage
Dr. Thomas Rauch ist Arbeitsrechtsexperte der Sozialpolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer Wien, dort ua Parteienvertreter in arbeitsgerichtlichen Verfahren und Autor des mittlerweile in 12. Auflage erschienenen Linde-Fachbuchs „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“.
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer dürfen wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Kürzlich hat sich der OGH mit der Gewährung einer Außendienstzulage für Teilzeitbeschäftigte auseinandergesetzt ( ).
Keine Schlechterstellung
Freiwillige Sozialleistungen sind teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zumindest in jenem Verhältnis zu gewähren, das dem Verhältnis der regelmäßig geleisteten Arbeitszeitzur gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit entspricht (§ 19d Abs 6 AZG). Ebenso besteht ein Anspruch insbesondere auf kollektivvertragliche Sonderzahlungen – Mehrarbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte leisten, sind in die Sonderzahlungen einzurechnen (§ 19d Abs 4 AZG).
Im Streitfall hat der Arbeitgeber zu beweisen, dass eine Benachteiligung nicht wegen der Teilzeitarbeit erfolgt (§ 19d Abs 6 AZG).
Von § 19d Abs 6 AZG sind grundsätzlich die gesamten Entgelt- und Arbeitsbedingungen erfasst. Bei der Entlohnung von Teilzeitbeschäftigten sind dieselben Grundsätze anzuwenden, wie sie auch für Vollzeitbeschäftigte gelten. Insbesondere ist bei unternehmensinternen Zulagen, umgerechn...