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OGH 01.09.2010, 6Ob161/10k

OGH 01.09.2010, 6Ob161/10k

Rechtssätze


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Normen
RS0109006
§ 3 Abs 1 LBG enthält keine abschließende Aufzählung der zulässigen Bewertungsverfahren (arg "insbesondere"). Mangels Vorgabe einer Bewertungsmethode durch das Gericht hat nach § 7 Abs 1 LBG der Sachverständige selbst die geeignete (geeigneten) Methoden (siehe auch § 3 Abs 2 leg.cit.) auszuwählen. Diese (von ihm auch begründete) Wahl unterliegt nicht der Überprüfung des Obersten Gerichtshofs.
Normen
RS0118604
Besteht für die Wertermittlung durch einen Sachverständigen keine gesetzlich vorgeschriebene Methode, so unterliegt das von den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis eines Gutachtens keiner Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof, weil es um eine Tatfrage geht.
Normen
MunitionslagerG §10
ZPO §503 Z4 E4c25
RS0043704
Die Ermittlung des Verkehrswertes eines Grundstückes gehört dem Tatsachenbereich an. Ob die von den Beschränkungen der §§ 10 bis 12 MunitionslagerG betroffenen Grundstücke eine Minderung ihres Verkehrswertes erfahren, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung.
Normen
RS0043122
Die von einem Sachverständigen (zum Beispiel bei der Ermittlung des Wertes enteigneter Grundstücke) zur Gewinnung von Tatsachenfeststellungen anzuwendenden Regeln der Wissenschaft, Sachkunde und Kunstfertigkeit sind Erfahrungsgrundsätze zur Gewinnung des Sachverhaltes; ihre Anfechtung betrifft die rechtliche Beurteilung nur insoweit, als dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze und zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen ist.
Normen
ABGB §1323 D
BStG §18 Abs1
EisbEG §4 Abs1 A
RS0030513
1.) Das Wesen der Enteignungsentschädigung besteht in der Ersatzleistung für das dem Enteigneten durch besonderen Hoheitsakt abgenötigte Sonderopfer am Vermögen, wodurch es zur Nachteilsausgleichung, freilich unter Beschränkung auf den Ersatz des positiven Schadens (5 Ob 218/74 ua), kommen soll.

2.) Unrichtig ist die Ansicht, daß durch den Ersatz des Verkehrswertes des enteigneten Objektes der Enteignungsschaden vollkommen abgegolten sei; der Vergleich mit dem Erlös aus einem angenommenen freiwilligen Verkauf des enteigneten Objekts ist wegen der Nötigung des Enteigneten zum Sonderopfer des betroffenen Vermögens unzulässig.

3.) Bei der Wiederherstellung der wirtschaftlichen Werte des Enteigneten sind alle Vorteile zu seinen Lasten in Anschlag zu bringen, die ihm aus einer etwaigen besseren Qualität und Organisation der neuaufgeführten Betriebsobjekte und Wohnobjekte im Vergleich zu den dadurch ersetzten Objekten erwachsen; dazu ist auch die Einsparung von Unterhaltungskosten zu zählen, die bei neuaufgeführten Gebäuden im allgemeinen geringer sind als bei alten.
Normen
BStG §18
EisbEG §4 A
RS0058043
"Bauerwartungsland": Wenn schon zur Zeit der Enteignung die Möglichkeit einer künftigen Verbauung so konkret Gestalt angenommen hat, dass sie nach der Verkehrsauffassung bereits als zusätzlich werterhöhendes Moment angesehen werden konnte, gebührt dem Enteigneten dieser höhere Wert als Ersatz eines positiven Schadens, der über eine bloße Gewinnchance hinausgeht.
Normen
BStG §18 Abs1
EisbEG §4 A
RS0053403
Bei der Ermittlung des Entschädigungsbetrages kommt es auf die im Zeitpunkt der Enteignung bereits bestehenden Verwendungsmöglichkeiten für das enteignete Grundstück an. Daher keine Entschädigung für die Mehrkosten eines Hausbaues, dessen Beginn noch gar nicht in die Wege geleitet war.
Norm
RS0099292
Eine Bekämpfung der tatsächlichen Grundlage ist nicht mehr möglich, auch nicht Bekämpfung der eine Tatfrage darstellenden Schätzwertermittlung. Wird der allein zulässige Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gesetzmäßig ausgeführt, sind die diesbezüglichen Darlegungen unbeachtlich.
Normen
BStG §18
EisbEG §4 Abs1 A
WRG §117
RS0053657
Die Feststellung der enteignungsbedingten Nachteile hat konkret unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Enteigneten unter Heranziehung eines objektiven Maßstabes bei der Wertermittlung (objektiv - konkret) zu erfolgen (Rummel, Enteignungsentschädigung 83 ff, 94).
Normen
ABGB §784
BStG §18
RS0110846
Bei der Ausmittlung des Pflichtteils ist bei Grundstücken mit tatsächlicher oder rechtlich durchsetzbarer Möglichkeit, eine Umwidmung in Bauland zu erreichen, d.h. dass eine künftige Verbaubarkeit so konkret Gestalt angenommen hat, dass sie nach der Verkehrsauffassung bereits als zusätzliches werterhöhendes Moment anzusehen ist, eine höhere Bewertung anhand des Verkehrswertes von Bauland vorzunehmen.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. F***** R*****, 2. A***** R*****, vertreten durch Dr. Josef Olischar und Dr. Johannes Olischar, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch A***** GmbH, *****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Festsetzung einer Enteignungsentschädigung, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 14 R 59/10i-54, womit der Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom , GZ 26 Nc 3/08x-44, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Parteien haben die Kosten des Revisionsrekursverfahrens jeweils selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom wurde eine Teilfläche im Ausmaß von 10.990 m²eines im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücks zugunsten der Antragsgegnerin zum Zweck der Errichtung der Wiener Außenringschnellstraße S 1 Ost enteignet. Die Höhe der Entschädigung wurde mit 65.292,84 EUR bemessen. Dieser Betrag wurde bezahlt.

Die Antragsteller begehrten bei Gericht die Festsetzung einer Entschädigung mit 345.443,89 EUR. Dem Enteignungsbescheid liege ein unzureichendes Gutachten zugrunde. Die Entwicklungsmöglichkeiten der Umgebung des Grundstücks seien nicht hinreichend berücksichtigt worden.

Das Erstgericht setzte die Enteignungsentschädigung mit 223.000 EUR fest und verpflichtete im Hinblick auf die geleistete (Teil-)Zahlung die Antragsgegner zur Zahlung von 157.707,16 EUR. Das Mehrbegehren wies es ab.

Dabei ging das Erstgericht davon aus, dass es sich bei den gegenständlichen Flächen um landwirtschaftlich genützte Äcker handle. Das Gebiet rund um Wien zeige jedoch eine rasante Entwicklung von einer eher landwirtschaftlich dominierten Region zu einer vielschichtigen Wohn-, Erwerbs- und Erholungsregion mit multifunktionalen Entwicklungsmöglichkeiten. Es sei sowohl die Entwicklung zu einem Betriebsbaugebiet als auch die Entwicklung zu einem begünstigten Agrarland mit Erholungsflächen innerhalb der nächsten 10 bis 15 Jahre realistisch, aber auch nicht wahrscheinlicher, als dass die Liegenschaft wie bisher genutzt bleibe. Bei einer Gewichtung der enteigneten Flächen vom niederösterreichischen zum Wiener Regionalraum von 3 : 1 bei Berücksichtigung der Entwicklungsmöglichkeiten ergebe sich ein Preis von 15 EUR pro m². Damit ergebe sich ein Preis von 164.850 EUR. Hinzukomme der durch die Enteignung eingetretene Schaden durch Feldverkürzung, Feldverkleinerung etc in Höhe von 42.969 EUR. Die Wiederbeschaffungskosten würden 14.836,50 EUR betragen.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, das bereits Planungskonzepte Auswirkungen auf den Verkehrswert der möglicherweise betroffenen Liegenschaften haben könnten. Der Sachverständige habe nachvollziehbar dargelegt, dass sich bereits die Entwicklungsmöglichkeit in einer Werterhöhung niederschlage. Rechtlich sei nicht nur auf die Verwendung des Grundstücks zur Zeit der Enteignung abzustellen; vielmehr seien auch die konkreten wirtschaftlichen Verwendungsmöglichkeiten zu berücksichtigen, sofern sie nicht in unbestimmter Zukunft lägen.

Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil keine oberstgerichtliche Judikatur zu der Frage bestehe, ob die bloß 50%ige Möglichkeit der Entwicklung der Liegenschaft in begünstigtes Agrar- bzw Bauerwartungsland innerhalb der nächsten 10 bis 15 Jahre bei der Ermittlung der Entschädigung zu berücksichtigen sei.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.

Das Wesen der Enteignungsentschädigung besteht in der Ersatzleistung für das dem Enteigneten durch besonderen Hoheitsakt abgenötigte Sonderopfer am Vermögen, wobei nur der positive Schaden zu ersetzen ist (RIS-Justiz RS0030513). Nach ständiger Rechtsprechung sind enteignungsbedingte Vermögensnachteile, bezogen auf den Zeitpunkt der Aufhebung des durch Bescheid enteigneten Rechts (SZ 71/4), unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Enteigneten, jedoch unter Heranziehung eines objektiven Wertermittlungsmaßstabs festzustellen (1 Ob 76/00h uva).

Die Enteignungsentschädigung bildet das Entgelt für die durch die Aufhebung des enteigneten Rechts eintretenden vermögensrechtlichen Nachteile. Maßgeblich für die Höhe der Entschädigung ist das Maß der verursachten vermögensrechtlichen Nachteile, die dem Enteigneten erwachsen (1 Ob 76/00h; 1 Ob 245/09g uva). Die dem Enteigneten gebührende Entschädigung muss alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile erfassen, wobei bei ihrer Bemessung auch auf sämtliche bestehende wirtschaftliche Möglichkeiten bedacht zu nehmen ist ( 815/78). Dabei stellt der Verkehrswert der entzogenen Liegenschaft den wichtigsten Faktor für die Bemessung der Enteignungsentschädigung dar (Korinek/Pauger/Rummel, Handbuch des Enteignungsrechts 242).

Die Ermittlung der Höhe des Verkehrswerts stellt eine Tatfrage dar, die vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpft werden kann (RIS-Justiz RS0043122, RS0043704, RS0099292). Die Auswahl der Bewertungsmethode im Enteignungsverfahren ist nur dann revisibel, wenn gegen zwingende Denkgesetze verstoßen wird (RIS-Justiz RS0109006, RS0043122). Besteht - wie im vorliegenden Fall - für die Wertermittlung durch einen Sachverständigen keine gesetzlich vorgeschriebene Methode, so unterliegt das von den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis eines Gutachens keiner Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof, weil es um die Tatfrage geht (RIS-Justiz RS0118604).

Nach ständiger Rechtsprechung kann auch eine nachträgliche Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse, die im Zeitpunkt der Enteignung als wahrscheinlich vorausgesehen werden konnte, die Höhe des zu ersetzenden Verkehrswerts beeinflussen (RIS-Justiz RS0058043). Dies entspricht auch der Auffassung der Lehre (Rummel, Bewertung von Bauerwartungsland, Der Sachverständige 2002, 115 [118, 121]). Demnach ist für die Bewertung eines Grundstücks allgemein nicht die bestehende Widmung, sondern die realistisch beurteilte künftige Verwendungsmöglichkeit samt ihrer Auswirkung auf den Marktwert das Entscheidende. Bei Verwendung der Abzinsungsmethode sind die derzeitigen Baulandpreise je nach Zeitfaktor und Unsicherheit der möglichen Umwidmung abzuzinsen. Voraussetzung ist, dass die Erwartungen auf dem Grundstücksmarkt tatsächlich bereits preisbestimmend sind, also nach der Verkehrsauffassung schon zum Zeitpunkt der Enteignung ein zusätzliches werterhöhendes Moment darstellen (RIS-Justiz RS0058403, RS0110846; 6 Ob 517/90; 6 Ob 647/84) und nicht eine bloße Werterhöhungschance (6 Ob 647/84). Entscheidend ist daher lediglich, ob das Entwicklungspotential sich zum derzeitigen Zeitpunkt auf den Marktpreis auswirkt.

Dies hat der Sachverständige im vorliegenden Fall aber aufgrund seiner Marktkenntnis, eingehenden Erhebungen und Berücksichtigung des Stadtentwicklungsplans der Stadt Wien STEP 05 und des Landesentwicklungsplans Niederösterreich (WIN) sowie eines Berichts des Österreichischen Instituts für Raumplanung betreffend die Region zwischen Wien und Pressburg mit eingehender Begründung bejaht. Dabei hat der Sachverständige keineswegs den Wert für Bauland herangezogen, sondern einen Mischpreis zugrunde gelegt, der einen entsprechenden Risikoabschlag berücksichtigt und einen Mittelwert zwischen den Preis für „begünstigtes Agrarland“ und Bauland darstellt.

Durch seine Beurteilung, dass diese Vorgangsweise der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, hat das Rekursgericht diese Frage auf der Tatsachenebene abschließend beurteilt.

Durch Heranziehung der angeführten Bewertungsmethode haben die Vorinstanzen weder gegen ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen noch gegen die Denkgesetze verstoßen. In der Bemessung der Enteignungsentschädigung durch die Vorinstanzen ist daher eine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken.

Damit bringt der Revisionsrekurs aber keine Rechtsfrage der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität zur Darstellung, sodass dieser spruchgemäß zurückzuweisen war.

Dabei war auszusprechen, dass die Parteien die Kosten ihrer Beteiligung am Revisionsrekursverfahren jeweils selbst zu tragen haben. Die Antragsteller haben in ihrer Revisionsrekursbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2010:0060OB00161.10K.0901.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAD-54648