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Dienstverhältnis bei kurzfristiger Hilfstätigkeit
Wird jemand bei der Erbringung von Arbeitsleistungen angetroffen (betreten), so spricht der Anschein für das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses. Dies gilt auch bei der bloß kurzfristigen Erbringung von Hilfstätigkeiten. Die Linie des VwGH wird im Folgenden anhand einer aktuellen Entscheidung skizziert ().
Sachverhalt
Im Rahmen einer Kontrolle bei einer von einem Verein durchgeführten Veranstaltung durch die KIAB wurden vier Personen als „Securitys“ arbeitend angetroffen. Diese hatten bei der Personensicherung geholfen und dafür jeweils € 100,– erhalten. Strittig war, ob dadurch ein Dienstverhältnis begründet wurde und somit eine Pflichtversicherung nach dem ASVG vorlag.
Vorbringen des Vereins
Der Verein brachte vor, die rechtliche Schlussfolgerung der GKK, dass die in § 4 Abs 2 ASVG normierten Tatbestandsvoraussetzungen der entgeltlichen Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorlägen bzw die Geringfügigkeitsgrenze überschritten worden sei, im Sachverhalt keine Deckung finde. Die betreffenden Personen seien als Mitglieder des Vereins und im Übrigen nur für kurze Dauer im Rahmen einer Hilfstätigkeit – bei einer einmalig...